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Sozialgericht Nordhausen
Null-Retax: Apotheke hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Kassen-Entscheidung
Ein Vergütungsanspruch ist nicht entstanden ...
Das trieb die Apothekerin zu einer Klage, in der sie die Zahlung von 2.597 Euro zuzüglich Verzugszinsen verlangte. Vor Gericht führte sie ergänzend aus, dass es sich beim vergessenen „A“ um einen unbedeutenden Fehler handele, da die Arzneimittelsicherheit und auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangiert seien. Die Retaxierung sei daher rechtswidrig. Zudem sei im Rahmenvertrag vom Juni 2016 eine Regelung aufgenommen worden, wonach die Krankenkasse aus Kulanzgründen von der Retaxierung Abstand nehmen könne. Doch eine solche Kulanzentscheidung, die die genauen Umstände des Falls berücksichtigt, sei niemals erfolgt.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Nordhausen konnte die Apothekerin ihr Zahlungsbegehren jedoch nicht durchsetzen. Dagegen hatte sie Erfolg mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag: Die Richter verurteilten die Kasse, über den Kulanzantrag der Klägerin ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.
In den Entscheidungsgründen erläutert das Gericht zunächst, warum kein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht: Er ist durch Aufrechnung erloschen. Die Apothekerin war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehalten, verschiedene Abgabevorschriften einzuhalten, auch die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Konkret habe sie hier gegen das Abgabeverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1b BtMVV (i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 6, und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BtMVV) verstoßen: Das nötige „A“ habe gefehlt, und die Klägerin habe auch nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der Ärztin Rücksprache zu halten und die Ergänzung selbst vorzunehmen.
Damit liege auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 5 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung vor. Danach darf ein Arzneimittel nicht abgegeben werden, wenn eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthält, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Dass die Apothekerin erkennen musste, dass die zulässige Abgabemenge überschritten war, liegt für das Gericht auf der Hand: Schließlich versorgte sie die Patientin schon mehrere Jahre in dieser Weise.
Mit den Regelungen des Rahmenvertrags in seiner damaligen Fassung setzte sich das Gericht ebenfalls auseinander – mit dem Ergebnis, dass auch diese keinen Zahlungsanspruch begründen. Zwar sind dort Fälle aufgeführt, in denen der Vergütungsanspruch des Apothekers trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung entsteht – etwa weil es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Doch all die hier aufgeführten Ausnahmen hält das Gericht für nicht gegeben. Auch ein dringender Fall, in dem eine Arztrücksprache nicht notwendig gewesen wäre, habe nicht vorgelegen.
4 Kommentare
Das A
von Sven Larisch am 25.05.2020 um 7:43 Uhr
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A
von Dr. Schweikert-Wehner am 19.05.2020 um 14:23 Uhr
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Retax
von Conny am 19.05.2020 um 12:13 Uhr
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Willkür oder Betrug?
von Thomas Eper am 19.05.2020 um 12:03 Uhr
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