Unterdosierungen

Haben frühere Patienten des Bottroper Zyto-Apothekers Chancen auf Entschädigungen?

Berlin - 03.08.2020, 14:15 Uhr

Opfer gepanschter Zytostatika-Zubereitungen von Apotheker Peter Stadtmann hielten schon bei der Verhaftung des Apothekers eine Versammlung vor der Apotheke ab. Haben Sie Hoffnung auf Entschädigung? (x / Foto: imago images / Gottfried Czepluch)

Opfer gepanschter Zytostatika-Zubereitungen von Apotheker Peter Stadtmann hielten schon bei der Verhaftung des Apothekers eine Versammlung vor der Apotheke ab. Haben Sie Hoffnung auf Entschädigung? (x / Foto: imago images / Gottfried Czepluch)


Nachdem durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Strafurteil gegen den Apotheker Peter Stadtmann nun rechtskräftig ist, verlagert sich der Fokus auf die Zivilverfahren. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen gibt es womöglich eine Beweislastumkehr: Der Apotheker beziehungsweise sein Insolvenzverwalter müssten nachweisen, dass die Infusionsbeutel richtig dosiert waren. Doch es gibt weitere Herausforderungen für frühere Patienten.

Der frühere Bottroper Zyto-Apotheker Peter Stadtmann hat tausende Krebspatienten mit Arzneimitteln beliefert – von denen ein erheblicher Teil unterdosiert war. Nach dem kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Landgerichts Essen steht dies inzwischen fest. Unklar ist jedoch, inwiefern frühere Patienten ein Recht auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld haben – und ob sie es durchsetzen können.

Eine in diesem Jahr ergangene Entscheidung des Landgerichts Essen deuten an, dass es Chancen geben kann – auch wenn es gleichzeitig nicht einfach wird. „Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand“ sei das Vorliegen eines durch Stadtmann begangenen „gravierenden Pflichtverstoßes“ zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter unstreitig, schreiben die Richter im DAZ.online vorliegenden Beweisbeschluss zu einem der Zivilprozesse. Daher sei dem Verfahren zugrunde zu legen, dass Stadtmann 208 von 364 Zubereitungen mit dem Wirkstoff Nivolumab deutlich unterdosiert hat. Unklar sei jedoch, ob der inzwischen verstorbene Patient eines oder mehrere dieser unterdosierten Rezepturen erhalten hat.

„Aufgrund des vorgenannten gravierenden Pflichtverstoßes ist eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zumindest in Betracht zu ziehen“, schreiben die Richter. Daher müsste der Insolvenzverwalter – als Stellvertreter Stadtmanns – nachweisen, dass der Verstorbene keine gestreckten Zubereitungen erhalten hat. Doch auch dann müsse die Klägerseite den Beweis erbringen, dass die Unterdosierung für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ursachlich war. Hierzu soll ein schriftliches Gutachten eingeholt werden, um zu klären, ob es „überwiegend wahrscheinlich“ ist, dass eine zu geringe Dosierung hergestellten Präparate den Gesundheitszustand und die Prognose verschlechtert hat. Das Auftreten sowie das Ausbleiben üblicher Nebenwirkungen habe dabei außer Betracht zu bleiben.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.