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Unterdosierungen
Haben frühere Patienten des Bottroper Zyto-Apothekers Chancen auf Entschädigungen?
Bundesgerichtshof wies Rechtsmittel Stadtmanns in weiterem Verfahren zurück
Auch in einem weiteren Verfahren scheiterte Stadtmann zwischenzeitlich vor dem Bundesgerichtshof: Der Apotheker, gegen den ein lebenslanges Berufsverbot verhängt wurde, war dagegen vorgegangen, dass die Staatsanwaltschaft Ende 2018 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hatte, da Krankenkassen Forderungen von über 32 Millionen Euro angemeldet hatten und sein Vermögen die Ansprüche wahrscheinlich nicht abdecken werden. Dabei war der Strafprozess damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und noch unklar, inwiefern die Ansprüche berechtigt sind.
Stadtmann hatte gegen die Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht – doch nach der Entscheidung dieses Gerichts hatte der Apotheker gar nicht die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft einzulegen. Das Oberlandesgericht in Hamm sah dieses zwar als zulässig, aber unbegründet an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Stadtmann ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung habe, dass die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswidrig sei: Letzterer sei ein hinreichend tiefer Grundrechtseingriff. Doch sei die Rechtsbeschwerde des Apothekers unbegründet, entschied der Bundesgerichtshof: Diese hätte sich nur dagegen richtigen können, dass bestimmte Voraussetzungen des Strafprozessrechts nicht vorgelegen haben.
Stadtmann hat vergangenes Jahr die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst beantragt – offenbar um sich die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung offen zu halten.
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