Erlaubte Werbeaussagen zu Biotin
Welche gesundheitsbezogenen Werbeaussagen bei Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt sind, entscheidet die EU. Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel am 1. Juli 2007 dürfen Lebensmittelhersteller laut Artikel 4 dieser Verordnung nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur noch verwenden, wenn sie auf einer Positivliste der EU aufgeführt sind. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erachtet bei Biotin in Bezug auf Haut und Haare zwei gesundheitsbezogene Werbeaussagen als bewiesen:
- „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.“
- „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.“
Beide ließ die EU zu. Da Biotin bei vielen Stoffwechselprozessen beteiligt ist, erlaubte die Europäische Union nach Bewertung durch die EFSA weitere gesundheitsbezogene Aussagen bei Biotin:
- „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei.“
- „Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.“
- „Biotin trägt zur normalen psychischen Funktion bei.“
- „Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.“
- „Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.“
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