Sclerostin-Antikörper bei Osteoporose

G-BA bescheinigt Romosozumab geringen Zusatznutzen

Stuttgart - 08.09.2020, 10:30 Uhr

Einen geringen Zusatznutzen bescheinigt der G-BA dem Sclerostin-Antikörper Romosozumab in der Behandlung manifester Osteoporose mit hohem Frakturrisiko bei postmenopausalen Frauen. Das IQWiG kam zu einem anderen Ergebnis. (Foto: natali_mis / stock.adobe.com)

Einen geringen Zusatznutzen bescheinigt der G-BA dem Sclerostin-Antikörper Romosozumab in der Behandlung manifester Osteoporose mit hohem Frakturrisiko bei postmenopausalen Frauen. Das IQWiG kam zu einem anderen Ergebnis. (Foto: natali_mis / stock.adobe.com)


Romosozumab zeigt bei postmenopausalen Frauen mit manifester Osteoporose und deutlich erhöhtem Frakturrisiko einen geringen Zusatznutzen verglichen mit einer zweckmäßigen Vergleichstherapie wie Alendronsäure. Das ist Ergebnis der G-BA-Nutzenbewertung des ersten Sclerostin-Antikörpers. Das IQWiG hingegen kam zu einem anderen Ergebnis und bescheinigte Romosozumab einen beträchtlichen Zusatznutzen. 

Der G-BA hat die Nutzenbewertung des ersten Sclerostin-Antikörpers abgeschlossen. Er bescheinigt Romosozumab (Evenity®) in der Therapie der manifesten Osteoporose mit deutlich erhöhtem Frakturrisiko bei postmenopausalen Frauen einen geringen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie – Alendronsäure, Risedronsäure, Zoledronsäure, Denosumab oder Teriparatid. Das IQWiG (Insitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) kam im Juni dieses Jahres jedoch zu einer anderen Einschätzung: „Für postmenopausale Frauen mit manifester Osteoporose und deutlich erhöhtem Frakturrisiko findet das IQWiG einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen von Romosozumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Alendronsäure.“

Zur Bewertung des Zusatznutzens von Romosozumab hatte das IQWiG die Studie ARCH, eine randomisierte, doppelblinde, multizentrische Studie, herangezogen. ARCH vergleicht eine Behandlung mit Romosozumab gefolgt von Alendronsäure mit Alendronsäure allein. Die Studienpopulation umfasste postmenopausale Frauen, primäre Endpunkte waren das Auftreten neuer klinischer Frakturen und neuer vertebraler, also die Wirbelsäule betreffender, Frakturen. Weitere patientenrelevante Endpunkte waren die Gesamtmortalität sowie Morbidität und unerwünschte andere Wirkungen.

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Der G-BA begründet seine Entscheidung unter anderem mit den Nebenwirkungen von Romosozumab. Hier zeige sich ein Nachteil für Romosozumab an zerebrovaskulären Ereignissen, da diese zum Ende der Behandlungsphase über 
24 Monate sowohl für die Gesamtstudienpopulation als auch für die Teilpopulation ohne vaskuläre Vorerkrankung unter Romosozumab gefolgt von Alendronsäure höher waren als im Vergleich zu Alendronsäure allein. Somit stehe einem deutlichen Vorteil – der Vermeidung von Frakturen – ein negativer Effekt – zerebrovaskuläre Ereignisse – entgegen. Man habe den Nachteil bei den zerebrovaskulären Nebenwirkungen gegenüber dem Vorteil in der Vermeidung von Frakturen abgewogen, so der G-BA. „In einer Abwägungsentscheidung wird vom G-BA im Ergebnis, für Romosozumab gefolgt von Alendronsäure im Vergleich zu Alendronsäure in der Behandlung der manifesten Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit deutlich erhöhtem Frakturrisiko, ein geringer Zusatznutzen festgestellt.“



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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