Biozid-Verordnung

Wettbewerbszentrale geht gegen Desinfektionsmittel-Hersteller vor

Berlin - 17.09.2020, 11:15 Uhr

Laut der Wettbewerbszentrale sind Aussagen wie „hautfreundlich“ irreführend bei Produkten, die Schädlinge abtöten sollen. (m / Foto: imago images / Jochen Tack)

Laut der Wettbewerbszentrale sind Aussagen wie „hautfreundlich“ irreführend bei Produkten, die Schädlinge abtöten sollen. (m / Foto: imago images / Jochen Tack)


Umweltfreundlich, natürlich oder gar für Babys und Kleinkinder geeignet – wie Hersteller von Desinfektionsmitteln während der Coronavirus-Pandemie für ihre Produkte werben, ist zum Teil abenteuerlich. Einige von ihnen schießen dabei über das Ziel hinaus, meint die Wettbewerbszentrale. In elf Fällen ist sie gegen die Produzenten vorgegangen.

Mit leeren Schubladen sind Apotheker vertraut – zu Beginn der Coronavirus-Pandemie wurden jedoch vor allem Desinfektionsmittel knapp, die Preise im Internet explodierten. Einige Hersteller nutzten diesen Umstand, um ihre Produkte besonders offensiv zu bewerben. Das rief die Wettbewerbszentrale auf den Plan.

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In elf Fällen beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbeaussagen im Internet oder die Etiketten, informiert sie in einer Pressemitteilung vom gestrigen Mittwoch. In sechs Fällen führte das Einschreiten demnach zur Umstellung der Werbung, in zwei Fällen wurde eine Unterlassungsklage eingereicht und in drei weiteren Fällen läuft noch der Austausch mit den Unternehmen.

Für die Produktgruppe der Desinfektionsmittel gilt die Biozidverordnung, die sowohl für die Etiketten als auch die Werbung vorschreibt, mit welchen Aussagen nicht geworben werden darf. „So heißt es etwa in Artikel 69 der Verordnung, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht irreführend sein dürfe“, schreibt die Wettbewerbszentrale. Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“,tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise sind gemäß Verordnung tabu. Vergleichbares gilt für die Werbung für solche Erzeugnisse. „Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Bioziden um Produkte handelt, die Schädlinge abtöten, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Produkte sollen deshalb in der Werbung nicht verharmlost werden“, betont die Wettbewerbszentrale.

Aussagen mit Umweltbezug

Aussagen wie „bio“, „ökologisches Universal-Breitbanddesinfektionsmittel“, „es wirkt ganz natürlich“ und ähnliche umweltbezogene Hinweise wollten die Wettbewerbshüter nicht gelten lassen. Aber auch Aussagen wie „hautfreundlich“ seien irreführend bei Produkten, die Schädlinge abtöten sollen. „In einem Fall wurde sogar geworben mit der Angabe auf dem Produkt ‚für Babys und Kleinkinder geeignet‘ mit der Abbildung eines Schnullers“, moniert die Institution. „In einigen Fällen argumentierten die Unternehmen, dass Aussagen wie ‚augen-, haut- und schleimhautfreundlich‘ weder zu den ausdrücklich verbotenen Aussagen gehörten noch zu den genannten ‚ähnlichen‘ Hinweisen. Die Frage wird die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, um Rechtssicherheit für die Branche herbeizuführen.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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