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Biozid-Verordnung
Wettbewerbszentrale geht gegen Desinfektionsmittel-Hersteller vor
Waren auch in Apotheken hergestellte Produkte betroffen?
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Desinfektionsmitteln nicht um harmlose Produkte handelt, ist ähnlich wie bei der Arzneimittelwerbung ein Warnhinweis vorgeschrieben: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Dieser Warnhinweis fehlte nach Angaben der Wettbewerbszentrale in der Werbung oft oder war an Stellen angebracht, an denen er nicht deutlich genug war, etwa am Ende der FAQs.
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Wie Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Gespräch mit DAZ.online unterstrich, seien keine Produkte beanstandet worden, die in Apotheken hergestellt worden waren. Dies könne daran liegen, dass die Apotheken nicht so intensiv wie industrielle Produzenten für ihre Erzeugnisse geworben haben, vermutet sie. Es sei zudem davon auszugehen, dass sich die Pharmazeuten diesbezüglich regeltreu verhalten hätten.
Darauf sollten Apotheken achten
Wer allerdings in Flyern oder auf seiner Website für selbst hergestellte Desinfektionsmittel werben wolle, der müsse sich natürlich wie alle anderen Marktteilnehmer an die Regeln halten, betonte sie. In den vorliegenden Fällen habe es sich jedoch zumeist um kleine Firmen gehandelt, die im Zuge der Pandemie die Marktsituation für sich genutzt hätten. Große und etablierte Unternehmen, die schon lange auf diesem Gebiet tätig sind, kennen nach Köbers Einschätzung die Biozid-Verordnung gut genug, um sich in einer solchen Situation nicht zu weit aus dem Fenster zu lehnen.
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