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Gematik-Projektleiter Neumann
E-Rezept: Was kommt auf die Apotheken zu?
So läuft die Verfügbarkeitsabfrage ab
Neumann versuchte, die Bedenken der Pharmazeuten zu zerstreuen. Es würden alle für die Belieferung relevanten Daten wie etwa die Krankenkasse des Versicherten, der Rezepttyp und vom Arzt gesetzte Aut-idem-Kreuze übermittelt, sagte er. Darüber hinaus habe der Patient die Option, bei speziellen Wünschen zusätzlich eine Freitext-Nachricht an die Apotheke zu schicken. Dazu müsse er in der App die zu beliefernde Verordnung plus seine Wunschapotheke auswählen und die Verfügbarkeitsabfrage starten. Doch Neumann warnte: Die Abfrage erfolge unverbindlich. „Erst wenn der Zugriffslink für das Rezept übermittelt ist, haben Sie Rechtssicherheit, dass sie die Verordnung am Ende des Tages auf jeden Fall beliefern werden.“
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Was den Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem betrifft, hielt sich Neumann weitgehend bedeckt. Automatische Prozesse sollen demnach bei der Verfügbarkeitsabfrage lediglich „unterstützen“, so der Gematik-Projektleiter. Der Versicherte erhalte ausdrücklich keine Einsicht in das komplette Warenlager der Apotheke. Auch bekomme er angezeigt, wann sein Arzneimittel verfügbar wäre, falls es nicht an Lager ist. Bei der konkreten Ausgestaltung der Abfrage setzt Neumann auf die Mithilfe der Apotheker.
Hat sich der Patient für eine Apotheke entschieden, die sein E-Rezept beliefern soll, kann er den Zugriffslink an den Betrieb seiner Wahl übermitteln. Auch eine Auswahl, ob er das Medikament selbst abholt oder per Botendienst oder Versand beziehen möchte, ist vorgesehen. Die Apotheke kann hierbei angeben, welche Services sie anbietet. Bei Abholung gilt: Eine Authentifizierung, dass es sich tatsächlich um denjenigen handelt, für den das E-Rezept ausgestellt wurde, ist nicht nötig. „Sie brauchen sich keinen Ausweis zeigen lassen“, unterstrich Neumann.
Zwei Arten von Signatur
Da beim E-Rezept das Kürzeln durch den Abgebenden beziehungsweise den verantwortlichen Apotheker, wie beim Muster 16 üblich, entfällt, ist eine neue Form der Signatur für die Abrechnung erforderlich. Beliefert die Apotheke die Verordnung ohne Änderung, also auch ohne zu substituieren, soll dies direkt im Warenwirtschafssystem erfolgen, informierte der Gematik-Experte. Bei Substitution oder anderen Änderungen an der Medikation sei der HBA des Apothekers für die Signatur nötig.
Die neuen Abläufe verlangten den Apotheken natürlich auch das Anpassen der Arbeitsabläufe ab, machte Neumann deutlich. „Überlegen Sie sich, wie Sie etwa den Scanner optimal positionieren.“ Im Idealfall solle der Kunde sein Rezept selbst abscannen können, um sein Mobiltelefon nicht aus der Hand geben zu müssen. Auch im Backoffice fielen neue Aufgaben an – dafür, so erwartet Neumann, werde sich die Zahl der telefonischen Anfragen und Faxe spürbar verringern. Und auch fehlerhafte oder unlesbare Verordnungen dürften weitgehend der Vergangenheit angehören, denn „der Arzt kann nur noch vollständig ausgefüllte Rezepte ausstellen.“ Für weitere Information empfiehlt Neumann die von der Gematik betriebene Website www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de.
1 Kommentar
Roter Teppich für die Versender
von Armin Heller am 06.10.2020 um 14:07 Uhr
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