Kontrahierungszwang – ja oder nein?

TeleClinic widerspricht ABDA

Berlin - 05.11.2020, 10:00 Uhr

Auch wenn die TeleClinic freudig verkündet, ihre Rezepte seien bereits über mehr als 2000 Apotheken abgewickelt worden – nicht alle Pharmazeuten jubeln. (p / Screenshot: Teleclinic.com)

Auch wenn die TeleClinic freudig verkündet, ihre Rezepte seien bereits über mehr als 2000 Apotheken abgewickelt worden – nicht alle Pharmazeuten jubeln. (p / Screenshot: Teleclinic.com)


TeleClinic: Ein PC mit E-Mailzugang reicht

Da die TeleClinic zu den auf seiner Webseite gestellten „Häufigen Fragen“ erklärt, das elektronische Rezept dürfe nicht nur beliefert werden, sondern es bestehe sogar ein „Kontrahierungszwang gemäß § 17 Abs. 4 ApoBetrO“, hatte DAZ.online bei der ABDA nachgehakt, ob sie ebenfalls eine solche Abgabepflicht sieht. Unter anderem antwortete die ABDA, dass nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rezepte, etwa solche, die ausschließlich per Telefax übermittelt werden, nicht beliefert werden dürften – von eben solchen Fällen hatten Apotheker schließlich berichtet.

Doch TeleClinic widerspricht nun: Die Rezepte würden nicht per Telefax übermittelt. Zwar erhalte die vom Patienten gewählte Apotheke durchaus eine E-Mail oder ein Fax – doch diese enthielten eine URL, über welche das Rezept sodann aufrufen werden könne. „Erhält ein Apotheker ein Fax von TeleClinic, so handelt es sich demnach lediglich um die Benachrichtigung, nicht jedoch um das Rezept als solches“, so TeleClinic-Gründerin und Geschäftsführerin Katharina Jünger. Sie versichert überdies, dass die übermittelten Rezepte die qualifizierte elektronische Signatur des Arztes enthielten – dies prüfe TeleClinic explizit vor Übermittlung. Insofern seien die Verordnungen ordnungsgemäß ausgestellt.

Die ABDA hatte auch darauf verwiesen, dass Apotheken etwaige Änderungen am Rezept ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen müssen. „Dass bereits heute jede Apotheke die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen in allen Fällen erfüllen können muss, um eine elektronische Verschreibung zu verarbeiten, ist zu verneinen“, so die ABDA. Und wenn dies nicht so ist, sei der Kontrahierungszwang in dieser Hinsicht eingeschränkt.

Dass eine Korrektur nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist, sei korrekt, räumt Jünger ein. Aber auch hier liegt für sie die Lösung auf der Hand: mit dem Arzt Kontakt aufnehmen und sich ein neues, korrektes digitales Rezept schicken lassen. Katharina Jünger betont: „Zur Einlösung eines TeleClinic Rezeptes muss lediglich ein PC mit E-Mail-Zugang vorhanden sein“.

Laufender Rechtsstreit 

Auch wenn die TeleClinic freudig verkündet, ihre Rezepte seien bereits über mehr als 2000 Apotheken abgewickelt worden – nicht alle Pharmazeuten jubeln. So hat Thomas Grittmann, Apotheker im unterfränkischen Miltenberg, nach eigenen schlechten Erfahrungen mit einem TeleClinic-Rezept im September juristische Schritte gegen den Telemedizinanbieter eingeleitet. Das Gericht hat seine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren für den heutigen Donnerstag angekündigt. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Bzgl. online-Arzt-eRezept-Glücksritter/in

von Alfons Neumann am 06.11.2020 um 0:59 Uhr

fällt mir nur das damalige Zitat von Peter Struck bzgl. der CDU ein... dkmm

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