Erste Anmerkungen zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen EU und Großbritannien

Welche Folgen könnte der Brexit-Vertrag für den Arzneimittelsektor haben?

Frankfurt am Main - 28.12.2020, 15:00 Uhr

Großbritanniens Premierminister Boris Johnson und die Präsidentin der EU-Kommission Ursula von der Leyen. (Foto: imago images / Hans Lucas)

Großbritanniens Premierminister Boris Johnson und die Präsidentin der EU-Kommission Ursula von der Leyen. (Foto: imago images / Hans Lucas)


Vorbehalt: Freiberufliche Dienstleistungen

Die Vorbehalte untergliedern sich in die Bezugnahme auf bestehende Maßnahmen (Annex Servin-1: Existing measures, S. 530 ff.) und die Beanspruchung künftiger Maßnahmen (Annex Servin-2: Future measures, S. 544 ff.). In die erste Kategorie fällt der Vorbehalt Nr. 3 - Freiberufliche Dienstleistungen (Gesundheitsdienste und Einzelhandel mit Arzneimitteln, S. 570 ff.), in dem die nationalen Vorbehalte im Hinblick auf die Investitionsliberalisierung und den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen aufgeführt sind. Unter der Überschrift „Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren und anderen Dienstleistungen durch Apotheker“ finden sich dort als erstes die Maßnahmen Deutschlands und Österreichs (S. 570):

In Bezug auf „Liberalisierung von Investitionen - Marktzugang, Inländerbehandlung, leitende Angestellte und Verwaltungsräte“ heißt es für Österreich: „Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Gütern an die Öffentlichkeit darf nur durch eine Apotheke betrieben werden. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist für Pächter und Personen, die mit der Leitung einer Apotheke betraut sind, erforderlich.

Liberalisierung von Investitionen

Deutschland bezieht sich auf „Liberalisierung von Investitionen - Marktzugang, Inländerbehandlung“ und erklärt: „Der Betrieb einer Apotheke ist nur natürlichen Personen (Apothekern) erlaubt. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Apothekerexamen nicht bestanden haben, können nur eine Lizenz zur Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der letzten drei Jahre bestanden hat. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.

Bemerkenswert ist die fehlende Bezugnahme auf die Anerkennung der Abschlüsse anderer EU-Mitgliedstaaten und auf das Apothekenmonopol im Hinblick auf den Einzelhandel mit apothekenpflichtigen und verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Die wird auch in dem weiteren deutschen Vorbehalt nicht erwähnt, der sich auf „den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen - Örtliche Anwesenheit“ bezieht: „Ein Wohnsitz ist erforderlich, um eine Lizenz als Apotheker zu erhalten oder eine Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Produkten zu eröffnen.

Künftige Maßnahmen

Unter der Überschrift „künftige Maßnahmen“ macht die EU generelle Vorbehalte im Hinblick auf diejenigen Freiheiten geltend, die sich die Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR wechselseitig einräumen, und stellt damit klar, dass Großbritannien daraus keine Gleichbehandlung ableiten kann.



Prof. Dr. Hilko J. Meyer
redaktion@daz.online


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