Folgen für Warenwirtschaft und Besteuerung

Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?

Koblenz/Dresden - 18.01.2021, 07:00 Uhr

Die Maskenabgabe will in der Apotheke nicht nur logistisch gemeistert werden, sondern auch steuerrechtlich richtig gebucht. (Foto: imago images / Steinach)

Die Maskenabgabe will in der Apotheke nicht nur logistisch gemeistert werden, sondern auch steuerrechtlich richtig gebucht. (Foto: imago images / Steinach)


Eigenbeteiligung aus rechtlicher Sicht

Hinsichtlich der Eigenbeteiligung von zwei Euro wird bereits intensiv diskutiert, ob die Apotheken diese verlangen müssen. Hierzu hat die ABDA bereits erklärt, dass sie die Vereinnahmung als wünschenswert erachtet, jedoch das Unterlassen rechtlich nicht unterbinden könne (siehe DAZ 2021, Nr. 1, S. 12). Da es hier nicht um Arzneimittel geht und die Arzneimittelpreisbindung nicht berührt wird, bietet die Rechtsprechung zu Hilfsmitteln weitere Orientierung. Der Bundesgerichtshof hat zum Verzicht auf den Eigenanteil des Patienten bei der Abgabe von Hilfsmitteln erklärt, dass der Verzicht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15). Für die Eigenbeteiligung zu den Masken dürfte keine andere rechtliche Wertung gelten. Denn die Zuzahlung für Hilfsmittel wurde ebenso zur Schaffung eines Kostenbewusstseins eingeführt, wie jetzt die Regelung in § 6 SchutzmV begründet wird: „Die Eigenbeteiligung soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen“ (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur SchutzmV). Mangels ausdrück­licher Einziehungsverpflichtung für den Leistungserbringer in § 6 SchutzmV steht diesem Barrabatt auch nicht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen. Denn der Barrabatt lässt sich „auf eine bestimmte Art“ berechnen, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) HWG Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rabatts ist. Der Referentenentwurf zur SchutzmV stellt ferner klar, dass es sich bei der Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne von § 61 SGB V handelt, sodass eine Befreiung von der Zuzahlung den Versicherten nicht von der Eigenbeteiligung im Sinne des § 6 SchutzmV befreit. Alle Anspruchsberechtigten sind folglich zur Leistung der Eigenbeteiligung dem Grunde nach verpflichtet, der Leistungserbringer darf auf die ­Eigenbeteiligung, rechtlich betrachtet, aber wohl verzichten. Sofern einzelne Apotheker auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro verzichten möchten, kann dies beispielsweise durch einen Rabatt von 100 Prozent im Warenwirtschaftssystem dargestellt werden.

Umsatzsteuerliche Folgen

Umsatzsteuerlich liegt mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor. Die Vergütung von brutto 36 Euro unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 Prozent. Sofern einzelne Apotheken auf die Zuzahlung von 2 Euro verzichten, reduziert sich das Entgelt auf 34 Euro, sodass lediglich die Bruttovergütung von 34 Euro der Umsatzsteuer unterliegt. Die Reduzierung ist im Warenwirtschaftssystem entsprechend zu erfassen. Außerdem sollte dies in der Verfahrensdokumentation dargestellt werden, damit die Vorgehensweise und die Nichteinnahme der Eigenbeteiligung bei einer Überprüfung gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen werden können.

Dieser Artikel erschien in der  
Deutschen Apotheker ZeitungAusgabe 2 / 2021, S. 21 



Niko Hümmer, Steuerberater
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?

von atopom am 19.01.2021 um 2:04 Uhr

Der Verfasser des Artikels irrt.
Die zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig.
Im Unterschied zum SGB V sieht die SchutzmV kein Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten vor.
Aus dem Verordnungstext ist allenfalls eine Regel erkennbar und auzulegen, aber kein Eigenbeteiligungsverzicht.
(Und übrigens, was soll das denn für ein Staat sein, der die Leistungspflicht eines Bürgers in die Disposition irgend eines Apothekers stellt? Apothekers, gehts noch?) ?
"Für die Abgabe von Schutzmasken erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich ... die eingenommenen Eigenbeteiligungen ... ergeben. ... Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen ... sind ... unverändert zu speichern oder aufzubewahren."
Die eingenommenen Eigenbeteiligungen sind die verbliebenen!
Na dann, viel Glück für korrekter Abrechnung ohne Null-Retaxe.

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AW: Maskenverteilung – wie werden die Vorg

von Heisenberg am 20.01.2021 um 22:24 Uhr

Oder es ist schlicht so, dass Sie eine andere Rechtsansicht haben. Der Verfasser verweist lediglich zur Orientierung auf die Rechtsprechung.

Womit begründen Sie die Pflicht zur Vereinnahmung der Eigenbeteiligung? Ausschließlich mit der Regelung zur Abrechnung? Weil es dort heißt, dass „eingenommene Eigenbeteiligung“ anzugeben ist? Ja und? Was, wenn sie 0,00 EUR beträgt?

.

von Anita Peter am 18.01.2021 um 11:11 Uhr

"Umsatzsteuerlich liegt nach Einschätzung des Verfassers mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor."

Also ich habe eine Eingangsrechnung 16% über den Einkauf der Masken und die Erlöse 16% durch den NNF. Damit kann ich den WE und WA buchen. Punkt fertig. Warum muss man alles so verkomplizieren in Deutschland?

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