Dieser Artikel erschien in der
Deutschen Apotheker Zeitung – Ausgabe 2 / 2021, S. 21
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Folgen für Warenwirtschaft und Besteuerung
Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?
Eigenbeteiligung aus rechtlicher Sicht
Hinsichtlich der Eigenbeteiligung von zwei Euro wird bereits intensiv diskutiert, ob die Apotheken diese verlangen müssen. Hierzu hat die ABDA bereits erklärt, dass sie die Vereinnahmung als wünschenswert erachtet, jedoch das Unterlassen rechtlich nicht unterbinden könne (siehe DAZ 2021, Nr. 1, S. 12). Da es hier nicht um Arzneimittel geht und die Arzneimittelpreisbindung nicht berührt wird, bietet die Rechtsprechung zu Hilfsmitteln weitere Orientierung. Der Bundesgerichtshof hat zum Verzicht auf den Eigenanteil des Patienten bei der Abgabe von Hilfsmitteln erklärt, dass der Verzicht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15). Für die Eigenbeteiligung zu den Masken dürfte keine andere rechtliche Wertung gelten. Denn die Zuzahlung für Hilfsmittel wurde ebenso zur Schaffung eines Kostenbewusstseins eingeführt, wie jetzt die Regelung in § 6 SchutzmV begründet wird: „Die Eigenbeteiligung soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen“ (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur SchutzmV). Mangels ausdrücklicher Einziehungsverpflichtung für den Leistungserbringer in § 6 SchutzmV steht diesem Barrabatt auch nicht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen. Denn der Barrabatt lässt sich „auf eine bestimmte Art“ berechnen, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) HWG Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rabatts ist. Der Referentenentwurf zur SchutzmV stellt ferner klar, dass es sich bei der Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne von § 61 SGB V handelt, sodass eine Befreiung von der Zuzahlung den Versicherten nicht von der Eigenbeteiligung im Sinne des § 6 SchutzmV befreit. Alle Anspruchsberechtigten sind folglich zur Leistung der Eigenbeteiligung dem Grunde nach verpflichtet, der Leistungserbringer darf auf die Eigenbeteiligung, rechtlich betrachtet, aber wohl verzichten. Sofern einzelne Apotheker auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro verzichten möchten, kann dies beispielsweise durch einen Rabatt von 100 Prozent im Warenwirtschaftssystem dargestellt werden.
Umsatzsteuerliche Folgen
Umsatzsteuerlich liegt mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor. Die Vergütung von brutto 36 Euro unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 Prozent. Sofern einzelne Apotheken auf die Zuzahlung von 2 Euro verzichten, reduziert sich das Entgelt auf 34 Euro, sodass lediglich die Bruttovergütung von 34 Euro der Umsatzsteuer unterliegt. Die Reduzierung ist im Warenwirtschaftssystem entsprechend zu erfassen. Außerdem sollte dies in der Verfahrensdokumentation dargestellt werden, damit die Vorgehensweise und die Nichteinnahme der Eigenbeteiligung bei einer Überprüfung gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen werden können.
3 Kommentare
Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?
von atopom am 19.01.2021 um 2:04 Uhr
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AW: Maskenverteilung – wie werden die Vorg
von Heisenberg am 20.01.2021 um 22:24 Uhr
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von Anita Peter am 18.01.2021 um 11:11 Uhr
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