Dieser Artikel erschien in der
Deutschen Apotheker Zeitung – Ausgabe 2 / 2021, S. 21
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Folgen für Warenwirtschaft und Besteuerung
Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?
Der staatliche Auftrag zur Verteilung von FFP2- oder vergleichbaren Masken in Apotheken wirft auch steuerliche Fragen auf. Wie diese Vorgänge zu verbuchen und steuerlich zu behandeln sind, beschreibt Steuerberater Niko Hümmer, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden. Zur viel diskutierten Frage nach einem Verzicht auf die Eigenbeteiligung für die Masken verweist Hümmer auf eine ähnliche Fallkonstellation bei der Hilfsmittelversorgung.
Maskenabgabe – erste Phase bis 6. Januar
Für die Abgabe der ersten drei Masken pro berechtigter Person haben die Apotheken im Dezember 2020 eine pauschale Vergütung aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds erhalten. Diese wurde über den Nacht- und Notdienstfonds ausgezahlt. Ertragssteuerlich handelt es sich bei dieser pauschalen Vergütung um einen Umsatzerlös, der bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Darum wirken sich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, als Betriebsausgaben steuermindernd aus. Die Kosten für den Maskeneinkauf stellen dementsprechend Betriebsausgaben dar und mindern den steuerlichen Gewinn der Apotheke. Im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2020 und in der Gewinnermittlung ist dies entsprechend ordnungsgemäß zu erfassen.
Bei der Erfassung im Warenwirtschaftssystem war insbesondere sicherzustellen, dass der Maskeneinkauf nicht zu einem negativen Wareneinsatz führte und dass auch etwaige im Rahmen der ersten Abgabephase nicht abgegebene Masken in der permanenten Inventur erfasst wurden. Eine Möglichkeit dafür war, für die Masken im Rahmen dieser Aktion eine eigene PZN anzulegen und sie mit dieser PZN in das Warenwirtschaftssystem einzubuchen. Für die Abgabe empfahl es sich, im System einen Kunden anzulegen und die Abgabe über diesen Kunden zu erfassen. Da für die Abgabe eine Pauschale über den Nacht- und Notdienstfonds gezahlt wurde, durfte im Kassensystem kein Umsatz erzeugt werden. Es empfahl sich, einen Umsatz mit 0,00 Euro im System zu erfassen oder alternativ einen Kunden mit 100 Prozent Rabatt anzulegen. Dabei konnte die Abgabe kundengenau oder tageweise über einen Sammelkunden erfasst werden.
Umsatzsteuerlich liegt nach Einschätzung des Verfassers mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor. Damit handelt es sich bei der vereinnahmten pauschalen Vergütung um eine Bruttovergütung, die die Umsatzsteuer – bis 31. Dezember 2020 geltend – von 16 Prozent enthält. Darüber hinaus kann die im Rahmen des Maskeneinkaufs gezahlte Umsatzsteuer – unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes – als Vorsteuer gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden.
Maskenabgabe – zweite und dritte Phase
In der zweiten und dritten Abgabephase sind die Abgabe sowie die Vergütung der Masken anders geregelt. Gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) ist in der zweiten Phase vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 und in der dritten Phase vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021 die Abgabe von jeweils sechs Schutzmasken pro berechtigter Person vorgesehen. Hierfür erhalten die Apotheken eine Vergütung von jeweils 6 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro abgegebener Maske. Ferner ist vorgesehen, dass die anspruchsberechtigten Personen an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken leisten.
Der Einkauf der Masken ist im Warenwirtschaftssystem der Apotheke zu erfassen. Hierzu empfiehlt es sich, eine eigene PZN anzulegen und die Masken mit dieser PZN in die Warenwirtschaft einzubuchen. Es empfiehlt sich, eine andere PZN zu verwenden als für die Masken, die im Rahmen der ersten Abgabephase abgegeben wurden. Ferner ist zu erwarten, dass die Softwarehäuser an entsprechenden Lösungen arbeiten und die Abgabe über das Warenwirtschaftssystem ordnungsgemäß erfolgen kann. Wie diese Umsetzungen aussehen, ist mit dem jeweiligen Softwareanbieter zu klären.
Die Abrechnung erfolgt sowohl für die GKV- als auch für die PKV-Versicherten gleichermaßen über die Rechenzentren. Dazu werden jedoch nicht die Berechtigungsscheine der Versicherten, sondern nur von den Apotheken erstellte Sammelbelege eingereicht. Einmal pro Kalendermonat ist ein solcher Sammelbeleg über die Anzahl der abgegebenen Sechser-Sets, die Summe der Eigenbeteiligungen und den geltend gemachten Erstattungsbetrag zu erstellen. Dies erfolgt über den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ und die neue Sonder-PZN 06461245 (siehe DAZ 2021, Nr. 1, S. 11). Letztmalig ist dies im Mai 2021 möglich.
Eigenbeteiligung aus rechtlicher Sicht
Hinsichtlich der Eigenbeteiligung von zwei Euro wird bereits intensiv diskutiert, ob die Apotheken diese verlangen müssen. Hierzu hat die ABDA bereits erklärt, dass sie die Vereinnahmung als wünschenswert erachtet, jedoch das Unterlassen rechtlich nicht unterbinden könne (siehe DAZ 2021, Nr. 1, S. 12). Da es hier nicht um Arzneimittel geht und die Arzneimittelpreisbindung nicht berührt wird, bietet die Rechtsprechung zu Hilfsmitteln weitere Orientierung. Der Bundesgerichtshof hat zum Verzicht auf den Eigenanteil des Patienten bei der Abgabe von Hilfsmitteln erklärt, dass der Verzicht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15). Für die Eigenbeteiligung zu den Masken dürfte keine andere rechtliche Wertung gelten. Denn die Zuzahlung für Hilfsmittel wurde ebenso zur Schaffung eines Kostenbewusstseins eingeführt, wie jetzt die Regelung in § 6 SchutzmV begründet wird: „Die Eigenbeteiligung soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen“ (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur SchutzmV). Mangels ausdrücklicher Einziehungsverpflichtung für den Leistungserbringer in § 6 SchutzmV steht diesem Barrabatt auch nicht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen. Denn der Barrabatt lässt sich „auf eine bestimmte Art“ berechnen, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) HWG Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rabatts ist. Der Referentenentwurf zur SchutzmV stellt ferner klar, dass es sich bei der Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne von § 61 SGB V handelt, sodass eine Befreiung von der Zuzahlung den Versicherten nicht von der Eigenbeteiligung im Sinne des § 6 SchutzmV befreit. Alle Anspruchsberechtigten sind folglich zur Leistung der Eigenbeteiligung dem Grunde nach verpflichtet, der Leistungserbringer darf auf die Eigenbeteiligung, rechtlich betrachtet, aber wohl verzichten. Sofern einzelne Apotheker auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro verzichten möchten, kann dies beispielsweise durch einen Rabatt von 100 Prozent im Warenwirtschaftssystem dargestellt werden.
Umsatzsteuerliche Folgen
Umsatzsteuerlich liegt mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor. Die Vergütung von brutto 36 Euro unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 Prozent. Sofern einzelne Apotheken auf die Zuzahlung von 2 Euro verzichten, reduziert sich das Entgelt auf 34 Euro, sodass lediglich die Bruttovergütung von 34 Euro der Umsatzsteuer unterliegt. Die Reduzierung ist im Warenwirtschaftssystem entsprechend zu erfassen. Außerdem sollte dies in der Verfahrensdokumentation dargestellt werden, damit die Vorgehensweise und die Nichteinnahme der Eigenbeteiligung bei einer Überprüfung gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen werden können.
3 Kommentare
Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?
von atopom am 19.01.2021 um 2:04 Uhr
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AW: Maskenverteilung – wie werden die Vorg
von Heisenberg am 20.01.2021 um 22:24 Uhr
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von Anita Peter am 18.01.2021 um 11:11 Uhr
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