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Entscheidung des Hanseatischen OLG
Cannabisblüten: Tücken der Herstellerangabe
Das Oberlandesgericht Hamburg hat im vergangenen Dezember einem namhaften Händler per einstweiliger Verfügung verboten, Cannabisblüten mit einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Das Gericht sah die eher geringen Kennzeichnungsanforderungen für Ausgangsstoffe nicht als erfüllt an, weil die Herstellerangabe fehlerhaft war. Dabei stufte das Gericht die Cannabisblüten in Kunststoffdosen als Ausgangsstoff und nicht als Arzneimittel ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat sich am 22. Dezember in zweiter Instanz mit einem Rechtsstreit über die Kennzeichnung von Cannabisblüten eines gängigen Anbieters befasst. Das Produkt genügte den Anforderungen des Gerichts nicht. Damit folgte das Gericht einer Beschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz, die den Antrag auf eine einstweilige Verfügung abgelehnt hatte. Nun verbot das Hanseatische OLG dem Händler im Wege einer einstweiligen Verfügung, Cannabisblüten in der betreffenden Aufmachung in Verkehr zu bringen. Letztlich war dabei die fehlende Angabe des korrekten Herstellers und seiner Adresse entscheidend, sodass die fehlenden Angaben vermutlich leicht nachzutragen sind. Bei dem Streit ging es um die Anforderungen an die Kennzeichnung eines Ausgangsstoffs, der an Apotheken geliefert wird – nicht um Apotheken und die von Apotheken an Patienten abgegebenen Cannabisblüten. Dabei prüfte das Gericht auch, ob die Blüten in der Herstellerverpackung ein Arzneimittel sind.
Keine Beanstandung in der ersten Instanz
Bei dem Verfahren hatte ein Wettbewerbsverband argumentiert, die vom Händler in Verkehr gebrachten Cannabisblüten in Kunststoffdosen mit der Bezeichnung Cannabis flos seien Arzneimittel und dementsprechend nach § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen (AMWHV) zu kennzeichnen. Auch wenn die Blüten keine Arzneimittel, sondern ein Zwischenprodukt seien, genüge ihre Kennzeichnung nicht den Anforderungen gemäß § 24 AMWHV. Das Landgericht Hamburg hatte die Blüten nicht als Arzneimittel, sondern als Grundstoff eines noch herzustellenden Arzneimittels eingestuft. Für einen solchen Grundstoff ist § 24 AMWHV anzuwenden, den die erste Instanz erfüllt sah.
Kennzeichnungsvorschrift für Ausgangsstoffe nicht erfüllt
Auch das Hanseatische OLG sah in den Blüten weder ein Funktions- noch ein Präsentationsarzneimittel, sondern einen Stoff im Sinne von § 3 Ziffer 2 Arzneimittelgesetz (AMG): „Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile (…) in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand“. Doch das OLG setzte sich detailliert mit der Kennzeichnung auseinander. Es bemängelte die Angaben in niederländischer Sprache nicht. Da die Lagerung bei Raumtemperatur keine besondere Bedingung sei, sei auch dazu keine nähere Angabe erforderlich. Doch fehle die nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 AMWHV nötige Angabe des Herstellers und seiner Adresse. Hersteller sei nicht das auf der Packung angegebene Gesundheitsministerium der Niederlande, sondern ein im GMP-Zertifikat benanntes Unternehmen. Dieses habe seinen Sitz nicht in Den Haag, sondern in Veendam. Außerdem würden Angaben zur Straße und zur Postleitzahl fehlen.
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