Entscheidung des Hanseatischen OLG

Cannabisblüten: Tücken der Herstellerangabe

Süsel - 26.01.2021, 13:00 Uhr

Das Oberlandesgericht Hamburg stuft Cannabisblüten in Kunststoffdosen als Ausgangsstoff und nicht als Arzneimittel ein. (Foto: imago images / agefotostock)

Das Oberlandesgericht Hamburg stuft Cannabisblüten in Kunststoffdosen als Ausgangsstoff und nicht als Arzneimittel ein. (Foto: imago images / agefotostock)


Herstellungsschritte in der Apotheke anerkannt

Auch wenn die Einordnung als (Ausgangs-)Stoff hier letztlich nicht entscheidend war, können sich daraus weitere Folgen ergeben. Denn damit erscheint die regional unterschiedliche Handhabung von importierten Cannabisblüten in neuem Licht. Offenbar haben einzelne regional zuständige Behörden diese Blüten bisher als Fertigarzneimittel eingestuft.

Möglicherweise können die Ausführungen des Gerichts auch für andere Fragen zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Ausgangsstoffen relevant werden. In diesem Zusammenhang hatte die Hauptversammlung des Deutschen Apothekertags 2018 den Gesetzgeber zu einer Klarstellung zum Begriff des „wesentlichen Herstellungsschritts“ im Arzneimittelgesetz aufgefordert. In der Begründung des Antrags war erläutert worden, dass jede Verarbeitungstätigkeit in der Apotheke als „wesentlicher Herstellungsschritt“ anzusehen sei. Das hat das Hanseatische OLG in dem nun verhandelten Fall offenbar entsprechend gesehen und das Mahlen, Sieben, Dosieren und Abpacken als wesentliche Bearbeitungsschritte anerkannt. Allerdings ging es in diesem Fall nicht um das Rezeptur- und Defekturprivileg der Apotheken, auf das der Apothekertags-Antrag gezielt hatte.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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