STIKO-Empfehlungen umgesetzt

Corona-Impfverordnung jetzt mit Härtefallregelung

Berlin - 08.02.2021, 15:30 Uhr

Das BMG hat die Corona-Impfverordnung angepasst. (Foto: IMAGO / Fotostand)

Das BMG hat die Corona-Impfverordnung angepasst. (Foto: IMAGO / Fotostand)


Nachdem die Ständige Impfkommission Ende Januar ihre aktualisierten Empfehlungen zur COVID-19-Impfung vorgelegt hat, tritt am heutigen Montag eine überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung in Kraft. Sie sieht Anpassungen im Hinblick auf den neuen AstraZeneca-Impfstoff vor und ermöglicht jetzt auch Einzelfallentscheidungen.  

Die neue Verordnung löst die bisherige Coronavirus-Impfverordnung von Mitte Dezember 2020 ab. Sie berücksichtigt die ersten Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen und greift – entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) – die Besonderheiten der frisch zugelassenen und ausgelieferten Vektor-Vakzine des Herstellers AstraZeneca auf.

Ein Anspruch auf die Schutzimpfung besteht grundsätzlich auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Ihnen folgen Personen, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind, und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Doch nun gibt es eine Öffnungsklausel, die Einzelfallentscheidungen ermöglichen soll sowie eine zugehörige Finanzierungsregelung. In den vergangenen Wochen hatten einige Patienten, die nicht zur Personengruppe höchster Impfpriorität zählen, vor Gericht eine vorzeitige Impfung erreichen wollen. Das klappte beispielsweise in Hamburg, vor anderen Gerichten scheiterten entsprechende Eilanträge, da bislang keine „Härtefallregelung“ in der Verordnung vorgesehen war.

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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) betonte heute bei einer Pressekonferenz, dass es hier um Einzelfälle gehe, die durch die Verordnung noch nicht angesprochen seien. Denkbar wäre ein solcher Impfanspruch beispielsweise bei seltenen Erkrankungen oder in einer „sehr besonderen Lebenssituation“. Die Länder sollen nun Stellen schaffen, die über solche Einzelfälle entscheiden – in Hamburg und Bremen gibt es derartige Stellen bereits. Spahn warnte allerdings vor einer falschen Erwartungshaltung: Die Regelhaftigkeit der Priorisierung nach der Impfverordnung lasse sich nicht durch Einzelfallentscheidungen umgehen – zumal die neuen Stellen schnell überlastet wären, würden nun millionenfach Anträge auf vorzeitige Impfung gestellt.

Für eine solche im Einzelfall vorgezogene Impfung bedarf es im Übrigen eines ärztlichen Zeugnisses. Dieses darf ausschließlich eine berechtigte Einrichtung ausstellen, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen hiermit beauftragt wurde.

AstraZeneca-Impfstoff für Pflegekräfte und exponiertes medizinisches Personal

Ferner nimmt die neue Verordnung „aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten“ Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Gruppen mit hoher und erhöhter Priorität vor. So fallen nun auch Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, wie etwa bipolaren Störungen, Schizophrenie oder schweren Depressionen, zu den Personen mit hoher Impfpriorität. Ebenso solche mit malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation.

Nicht zuletzt gibt es vor dem Hintergrund der STIKO-Empfehlung neue Regelungen zur Schutzimpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff. Konkret sieht die Verordnung vor, dass mit Impfstoffen, die von der STIKO ausschließlich für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren empfohlen werden, vorrangig diese Personen versorgt werden. Sofern nur bestimmte Impfstoffe von der STIKO für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

Minister Spahn ist überzeugt: „Mit dem neuen AstraZeneca-Impfstoff können Ältere und Pflegekräfte schneller geschützt werden“ – denn so bleibt für die Älteren mehr von den anderen Vakzinen.

Spahn betonte in der heutigen Pressekonferenz zudem erneut, dass Impflinge aktuell keine Wahl haben, welchen Impfstoff sie bekommen. Auch wenn er diese Wahl gerne einräumen würde – angesichts der knappen Vakzine sei dies auch absehbar bis zum Sommer nicht möglich. 

Hier finden Sie die neue Verordnung im Wortlaut.

 

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Anmerkung der Redakion: Der Text wurde am 9. Februar, 10:15 Uhr aktualisiert. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

Impfdesaster Merkel

von Stephan Gnörich am 11.02.2021 um 14:52 Uhr

Die CoronaImpfV bleibt nicht nur weit hinter den vernünftigen Empfehlungen der STIKO zurück, sie widerspricht ihr sogar und schafft Unsicherheit.

Mit der CoronaImpfV hat Merkel eine Regelung, die das Grundrecht auf "Über"leben gewähren soll, entparlamentarisiert und Spahn die willkürliche Regelungsbefugnis in einer hinter einem Parlamentsgesetz stehenden Verordnung erteilt.

Das ist verfassungswidriges Verhalten von Merkel.

Selbst bei der Verteilung von Medizinstudienplätzen hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, die von den Ländern und Universitäten getroffene Regelung zur Zuteilung von Studienplätzen ist verfassungswidrig.

Merkel hat nicht daraus gelernt.

Ex Präsident Verfassungsgericht Papier sagt, Merkel hat verfassungswidrige CoronaImpfV veröffentlichen lassen.

Ich habe einen gegen die Landesregierung NRW gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlassen, um über meine Vorerkrankung feststellen zu lassen, dass was Merkel macht, verfassungswidrig ist.
Warte noch auf die Entscheidung.

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ImpfVO

von Prof. Dr. med. Michael Seidel am 08.02.2021 um 20:15 Uhr

In § 6 Abs. 6 heißt es: "Zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Per-sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j sowie Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i sind ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurden."

Wenn eine "Einrichtung" oder "Stelle" mit der Ausstellung des ärztlichen Attests beauftragt wird, ist das die denkbar patientenfernste Regelung. Sie wird gefährdet sein durch Schematismus. Wäre es nicht viel klüger und gerechter gewesen, die Ausstellung des Attests in die Hand des BEHANDELNDEN Arztes zu legen, hingegen die Prüfung des Attests und die Bewilligung der Ausnahmeregelung in die Hand einer beauftragten Einrichtung bzw. Stelle?

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ImpfVO bleibt in der Härtefallregelung zurück

von Tanja Täglich am 08.02.2021 um 16:25 Uhr

Interessant ist doch, dass nach der Empfehlung der Stiko eine Berücksichtigung in der höchsten Stufe vorgesehen ist. Das ist bei der ImpfVO aber nicht der Fall. Über die Öffnungsklausel ist nur eine Berücksichtigung in der zweithöchsten Stufe möglich. Das heißt, dass die ImpfVO hinter der Stiko Empfehlung bleibt!

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