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Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
Das gilt künftig für die Ausgabe der Schutzmasken
Der Masken-Wahnsinn geht mit der Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die nächste Runde – und es kommen einige Stolpersteine hinzu: Wie viele Masken sind abzugeben? Wird eine Eigenbeteiligung fällig? Und welchen Preis pro Masken-Set kann die Apotheke abrechnen? DAZ.online hat in einem Frage-und-Antwort-Katalog die wichtigsten Informationen zusammengetragen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind nach wie vor Menschen, die aufgrund einer Vorerkrankung besonders gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken, sowie Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Neu hinzugekommen sind per Verordnungsänderung diejenigen, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
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Was müssen Anspruchsberechtigte in der Apotheke vorlegen, um ihre Masken zu erhalten?
Für Risikopatient:innen und Senior:innen ändert sich nichts. Sie müssen wie bisher einen der Voucher vorlegen, die sie von ihrer jeweiligen Krankenkasse erhalten haben, plus einen Lichtbildausweis. Empfänger:innen der Grundsicherung erhalten dagegen keine Voucher, sondern lediglich ein sogenanntes Informationsschreiben ihrer Krankenversicherung, das sie ebenfalls zusammen mit einem Lichtbildausweis in der Apotheke vorzeigen müssen. Die ABDA schreibt in einem Leitfaden hierzu: „Da auch familienversicherte Personen berücksichtigt werden sollen, ist zu erwarten, dass auch jüngeren Personen ein solches Informationsschreiben ausgestellt wird. Das Informationsschreiben soll zum Schutz vor Missbrauch mehrfarbig gestaltet sein. Ein separater Berechtigungsschein wird nicht benötigt.“
Wer bekommt wie viele Masken?
Während für Risikopatient:innen und Senior:innen je sechs Masken pro Voucher vorgesehen sind, erhalten Empfänger:innen der Grundsicherung bei Vorlage ihres Informationsschreibens einmalig zehn Schutzmasken.
Müssen alle Anspruchsberechtigten eine Eigenbeteiligung leisten?
Nein. Lediglich wer einen Voucher in der Apotheke einlöst, muss je Sechserpack Masken 2 Euro bezahlen. Für Empfänger:innen der Grundsicherung, die mit einem Informationsschreiben ihrer Kasse in die Apotheke kommen, gilt das nicht. Für sie ist keine Eigenbeteiligung vorgesehen. Für Apothekenmitarbeiter:innen in den Apotheken ist also anhand der Vorlage – Voucher oder Informationsschreiben – erkennbar, ob sie die 2 Euro Eigenbeteiligung kassieren müssen oder nicht.
Müssen Apotheken die Eigenbeteiligung erheben oder dürfen sie darauf verzichten?
Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Das Landgericht Düsseldorf vertritt die Ansicht, ein Verzicht sei nicht rechtens. Ein entsprechendes Urteil vom 10. Februar 2021 ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die ABDA empfiehlt seit jeher, die Eigenbeteiligung einzuziehen.
Die Abgabe
Welche Masken dürfen Apotheken abgeben?
Diesbezüglich ändert sich an der ursprünglichen Version der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung nichts. Es handelt sich demnach um FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Qualität. Im Anhang zur Verordnung findet sich eine Tabelle jener Masken, die Apotheken an Anspruchsberechtigte abgeben dürfen. Ob auf Vorlage eines Vouchers oder eines Informationsschreibens, ist dabei egal.
Können Anspruchsberechtigte eine andere Person zum Abholen schicken?
Grundsätzlich findet sich in der Verordnung in ihrer aktuellen Fassung keine Regelung, die dies verbieten würde. Lediglich die Vorlage des Vouchers oder des Informationsschreibens der Krankenkasse plus Lichtbildausweis des Versicherten, für den die Masken bestimmt sind, ist vorgeschrieben.
Bekommen Risikopatient:innen und Senior:innen, die gleichzeitig Grundsicherung beziehen, neben den Voucher zusätzlich ein sogenanntes Informationsschreiben ihrer Krankenkasse?
Das ist zumindest gemäß Verordnung nicht vorgesehen. Demnach erhalten nur diejenigen Menschen ein Informationsschreiben, die nicht bereits über die Regelung für Risikopatient:innen und Senior:innen bedacht sind. Praktisch bleibt abzuwarten, wie die Krankenkassen diese Regelung umsetzen werden.
Bis wann sind Voucher und Informationsschreiben gültig?
Bei den Vouchern ist der Einlösezeitraum aufgedruckt. Voucher eins muss demnach bis zum 28. Februar 2021 in der Apotheke vorliegen, Voucher zwei gilt vom 16. Februar bis zum 15. April dieses Jahres. Die Informationsschreiben müssen bis zum 6. März in den Apotheken eingelöst werden.
Welche Dokumentationspflichten haben die Apotheken?
Voucher und Informationsschreiben sind im Original gemäß Verordnung bis Ende 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Sie werden mit einem Stempel der Apotheke und der Unterschrift der abgebenden Person versehen und verbleiben im Betrieb.
Die Abrechnung
Welche Preise können Apotheken für welche Vorgänge abrufen?
Für alle Vorgänge, die auf Vorlage von Voucher eins erfolgen, erhalten die Apotheken wie ursprünglich vorgesehen 6 Euro brutto je Maske. Wird Voucher zwei eingelöst, gibt es nur noch 3,90 Euro brutto, wie in der Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung festgehalten. Legen Anspruchsberechtigte ein Informationsschreiben vor, bekommen die Apotheken demnach ebenfalls einen Erstattungsbetrag von 3,90 Euro brutto.
Wie werden die Voucher abgerechnet?
Am gestrigen Donnerstag legte die ABDA dazu einen gesonderten Leitfaden vor. Darin schreibt die Standesvertretung: „Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine 1 und 2 und der Informationsschreiben ALG II erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2).“
Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.
Wie sind die unterschiedlichen Beträge für Voucher eins und Voucher zwei auf dem NNF-Beleg darstellbar?
Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind laut ABDA-Leitfaden unterschiedliche Sonder-PZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschiedlichen Sonder-PZN bzw. Taxe / Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen separate Sammelbelege zu erstellen.“
Welcher Preis gilt, wenn Apotheken bereits vor dem 16. Februar Masken auf Vorlage von Voucher zwei abgegeben haben?
Hierzu liegt DAZ.online ein Schreiben aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 8. Februar 2021 vor. Adressiert ist es an ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening, unterzeichnet hat es Thomas Müller, Leiter der für Arzneimittel zuständigen Abteilung im BMG. Darin heißt es: „Sofern Apotheken bereits heute Schutzmasken auf Grundlage des zweiten Berechtigungsscheins abweichend von den in der Verordnung geregelten Zeiträumen abgegeben haben, erhalten sie hierfür den Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Schutzmaske.“ Die ABDA wiederum betont in ihrem Leitfaden dazu: „Maßgeblich für den Erstattungspreis der Masken ist nicht das Datum der Abgabe, sondern die Zeiträume, für die Berechtigungsscheine ausgestellt sind.“
Wie werden die Informationsschreiben abgerechnet?
Die Sammelbelege für die Informationsschreiben ALG II dürfen von der Apotheke nur einmalig gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA in ihrem Leitfaden. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können.
34 Kommentare
Masken
von Siegbert kühn am 14.02.2021 um 10:38 Uhr
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Ffp 2 Masken
von Erika Herpers am 14.02.2021 um 3:26 Uhr
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AW: Ffp 2 Masken
von Dirk Münz am 14.02.2021 um 5:22 Uhr
Maske auf Gutschein
von Manuela Dienhart am 13.02.2021 um 21:25 Uhr
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Lidl 88 Cent
von Martin Kares am 13.02.2021 um 21:06 Uhr
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Masken
von Bruno am 13.02.2021 um 19:49 Uhr
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Ffp2
von Jimmy Kursun am 13.02.2021 um 19:48 Uhr
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AW: Ffp2
von Sylvia Höld am 13.02.2021 um 20:01 Uhr
Maskengutscheine
von Uschi Junk am 13.02.2021 um 18:58 Uhr
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AW: Maskengutscheine
von Sylvia Höld am 13.02.2021 um 20:07 Uhr
???
von Selina marschinke am 13.02.2021 um 17:43 Uhr
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Masken Pflicht und Ausgabe
von Günther Krause am 13.02.2021 um 8:24 Uhr
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AW: Masken Pflicht und Ausgabe
von Jimmy Kursun am 13.02.2021 um 21:20 Uhr
Masken
von Reagy am 13.02.2021 um 7:59 Uhr
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AW: Masken
von Ingrid Elflein am 13.02.2021 um 16:38 Uhr
Masken
von Ursula Steinbach am 12.02.2021 um 23:30 Uhr
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AW: Masken
von Kai Hötz am 13.02.2021 um 20:18 Uhr
AW: Masken
von Mirek am 15.02.2021 um 17:05 Uhr
Masken Apotheke
von Besorgte oma am 12.02.2021 um 19:58 Uhr
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AW: Masken Apotheke
von Reiner S am 13.02.2021 um 11:18 Uhr
Masken
von Freyer, Sigrid am 12.02.2021 um 17:47 Uhr
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AW: Masken
von Lilly am 12.02.2021 um 19:09 Uhr
AW: Masken Irrungen
von Bernd Jas am 13.02.2021 um 9:35 Uhr
AW: Masken
von H Fe am 13.02.2021 um 16:07 Uhr
Berechtigungsscheine
von Jasmin Gürtler am 12.02.2021 um 14:30 Uhr
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AW: Berechtigungsscheine
von Sven Larisch am 12.02.2021 um 15:40 Uhr
AW: Berechtigungsscheine
von Conny am 14.02.2021 um 12:01 Uhr
Regelwirrwarr
von Dr.Diefenbach am 12.02.2021 um 14:27 Uhr
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AW: Regelwirrwarr
von Günther Krause am 13.02.2021 um 8:07 Uhr
AW: Masken
von Schlarb am 13.02.2021 um 15:55 Uhr
Maskenabgabe
von Sven Larisch am 12.02.2021 um 13:42 Uhr
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Chaos!
von Thomas Eper am 12.02.2021 um 10:40 Uhr
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AW: Chaos
von Frank Hartmann am 14.02.2021 um 12:04 Uhr
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