Sonderprüfungen bei Rechenzentren

Wirtschaftsprüfer sollen BaFin zuarbeiten

Stuttgart - 14.04.2021, 10:45 Uhr

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beabsichtigt „zeitnah“, bei mehreren Factoring-Instituten im Gesundheitswesen Sonderprüfungen durchzuführen. Auch zwei Apothekenrechenzentren könnten davon betroffen sein. (Foto: IMAGO / Winfried Rothermel)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beabsichtigt „zeitnah“, bei mehreren Factoring-Instituten im Gesundheitswesen Sonderprüfungen durchzuführen. Auch zwei Apothekenrechenzentren könnten davon betroffen sein. (Foto: IMAGO / Winfried Rothermel)


KfW-Kredite, Treuhandkonten-Pflicht, Sonderprüfungen – aus Sicht der Bundesregierung muss bei der Bewältigung der AvP-Insolvenz offenbar nicht viel mehr passieren. Mit einer Kleinen, aber äußerst detaillierten Anfrage richteten sich vier Abgeordnete der FDP-Bundestagsfraktion erneut an die Regierungsverantwortlichen – und erhielten nur ein sehr vages Bild von der aktuellen Lage und den geplanten Konsequenzen. „Die Situation für die betroffenen AvP-Apotheken bleibt bitter“, fasst der FDP-Gesundheitsexperte Wieland Schinnenburg zusammen.

Die FDP-Bundestagsfraktion lässt nicht locker und hat die Bundesregierung erneut zum Thema „Folgen der AvP-Insolvenz für die Apotheken“ befragt. Doch bei der Beantwortung kratzt das Bundesministerium für Gesundheit viele Themen nur oberflächlich an. Für informierte Kreise ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung kaum Neuigkeiten. Dabei hatten die Liberalen mit ihrem Fragenkatalog unter dem Titel „Apotheken in der Krise – Versorgungssicherheit in ländlichen Regionen gewährleisten, Defizite bei Factoring-Unternehmen im Gesundheitswesen aufklären und ausräumen“ einen Rundumschlag konzipiert. Im Folgenden fasst DAZ.online die wichtigsten Punkte kommentierend zusammen.

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Auf die Frage, welche Hilfsprogramme die Bundesregierung den von der AvP-Insolvenz betroffenen Apotheken zur Verfügung stellt, wird konkret nur das Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einschließlich des KfW-Schnellkredits, genannt. „Ein speziell für die von der AvP-Deutschland GmbH (AvP)-Insolvenz betroffenen Apotheken entwickeltes Hilfsprogramm existiert nicht“, heißt es in der Antwort. Seit dem Start der Hilfsprogramme sollen im Rahmen des KfW-Sonderprogramms (inklusive KfW-Schnellkredit) 368 Anträge mit einem Antragsvolumen in Höhe von 71 Millionen Euro von Apotheken eingegangen sein. Davon seien 355 Anträge mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 69 Millionen Euro zugesagt worden (Stand: 19. März 2021).

Einordnung: Wie DAZ.online bereits Anfang Februar darstellte, stehen Apotheken die KfW-Darlehen aus dem Sonderprogramm bereits seit März 2020 (!) zur Verfügung, da es sich um Wirtschaftshilfen im Rahmen der Corona-Pandemie handelt. Von der Insolvenz des Rechenzentrums AvP können die Apotheken allerdings erst seit frühestens September 2020 betroffen sein. Daraus ergibt sich das Problem, dass weder die Bundesregierung noch die KfW anhand dieser Gesamtzahlen differenzieren kann, aus welchem Grund die jeweiligen Betriebe die Kredite beantragt und letztlich zugesagt bekommen haben. In den 355 bewilligten Darlehen stecken also auch Anträge, die zwischen März und September 2020 und somit zeitlich vor der AvP-Insolvenz bei der KfW aufschlugen. Es wird aber auch klar: „Extra-Geld“ gab und wird es für die von der Pleite betroffenen Apotheke nicht geben.

Darüber hinaus wird in der Antwort darauf verwiesen, dass die Vergabe von Krediten im Rahmen des KfW-Sonderprogramms nach dem Hausbankprinzip erfolgt. Dabei prüften die Hausbanken die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und leiteten den Kreditantrag bei einem positiven Ergebnis an die KfW weiter. Der Bundesregierung lägen keine Informationen über Anzahl und Gründe für von Hausbanken abgelehnte Kreditanträge von Apotheken vor.

Einordnung: Recherchen von DAZ.online ergaben im Oktober 2020, dass es bei der Vergabe der Kredite zu teils unüberwindbaren Hürden kommt. So scheitern die Anträge an praktisch unerfüllbaren Bedingungen. Dazu gehört einerseits das Umschuldungsverbot, weitere Gründe können aber auch sein, dass die Bestimmungen des „Temporary Framework“ der Europäischen Kommission – also dem befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft – nicht erfüllt sind, insbesondere die Maßgabe, dass die Apotheken nicht schon zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Gerade die Voraussetzung, dass sich die Apotheken zum Zeitpunkt des Antrags mit ihren Konten nicht im „Soll“ befinden dürfen, macht die politische Hilfsmaßnahme für viele AvP-Betroffenen zu einem unerreichbaren Angebot.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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