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15. April 2021
Jetzt, wo die staatliche Maskenausgabe über Apotheken zu Ende gegangen ist, kommt noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinterher. Wir erinnern uns: Einige Kolleginnen und Kollegen nutzten die Maskenabgabe gegen Kassenvoucher und Selbstbeteiligung der Kunden, sich dadurch zu profilieren, indem sie auf die vorgesehene Eigenbeteiligung verzichteten. Motto: Sie zahlen keine zwei Euro, der Voucher reicht aus. Manche Apotheken legten sogar noch ein paar Masken gratis drauf. Super-Marketing, oder? Nein, sagte die Wettbewerbszentrale und klagte dagegen. Die Eigenbeteiligung sei auch dafür gedacht, die Bürgerinnen und Bürger zu einer verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken anzuhalten. In erster Instanz gewann die Wettbewerbszentrale, die zweite Instanz allerdings hob die erste Entscheidung auf: Die Schutzmaskenverordnung sei eben keine Marktverhaltensregelung und es liege auch kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes vor, denn das gilt nur für Arzneimittel und Medizinprodukte. FFP2-Masken gehörten dagegen zur persönlichen Schutzausrüstung. Mein liebes Tagebuch, somit ist auch das mal geklärt. Und die Wettbewerbszentrale meint noch: „Im Sinne der Apotheker hätten wir uns aber eine schnellere Terminierung und damit zügigere Klärung gewünscht, nicht am Tag vor Auslaufen der Verordnung.“ Nun ja.
5 Kommentare
Zum Kern zurück
von Reinhard Rodiger am 18.04.2021 um 17:05 Uhr
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Nun ja ...
von Reinhard Herzog am 18.04.2021 um 11:18 Uhr
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Nur noch Biontech
von Conny am 18.04.2021 um 9:24 Uhr
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Unerreichbarkeit der Generation Z
von Ulrich Ströh am 18.04.2021 um 9:02 Uhr
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FDP
von K. Srülcken am 18.04.2021 um 8:56 Uhr
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