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Viertes Bevölkerungsschutzgesetz
GroKo bessert Bundes-Notbremse nach
Die Regierungsfraktionen haben nach der massiven Kritik am Gesetzentwurf für das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz – die sogenannte Bundes-Notbremse – Änderungsanträge vorgelegt. Unter anderem sollen die Ausgangsbeschränkungen ab einer 100er-Inzidenz nun erst ab 22 Uhr gelten, zudem wird die Bundesregierung mit einer eigenen Vorschrift ermächtigt, Erleichterungen für Geimpfte oder Getestete zu regeln.
Erwartungsgemäß wird das Vierte Bevölkungsschutzgesetz nach viel Kritik aus der Opposition und auch aus den eigenen Reihen in Details noch einmal geändert, bevor der Bundestag am morgigen Mittwoch in zweiter und dritter Lesung abschließend über den Entwurf abstimmt. Die Koalitionsfraktionen haben sich auf verschiedene Ent- und Verschärfungen verständigt.
Grundsätzlich greift die „Notbremse“, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet. Dann sollen ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet.
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Private Kontakte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen jetzt bis zu 30 Personen (zunächst geplant: 15 Personen) zusammenkommen.
Ausgangsbeschränkungen: Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22.00 Uhr (ursprünglich: 21.00 Uhr) gelten. Bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Eine neue Ausnahme ist: „Körperliche Bewegung alleine, nicht jedoch in Sportanlagen“ soll bis Mitternacht erlaubt bleiben.
Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.
Homeoffice: Arbeitgeber werden verpflichtet, Angestellten, die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten.
Geschäfte: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect). In der ersten Notbremse-Version war ab einer Inzidenz von 100 eine Schließung der Geschäfte vorgesehen.
Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
Freizeit und Kultur: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen. Dasselbe gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.
Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.
Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.
Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
Nah- und Fernverkehr: In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
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