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Umsatzsteuer auf Coronatests
Umsatzsteuerbefreiung: eine Wahl mit Folgen
Apotheken können Coronatests umsatzsteuerfrei durchführen. Doch das Bundesfinanzministerium weist in einer neuen FAQ-Liste „Corona“ vom 26. April nun deutlich auf die Konsequenzen hin. Bei einer Steuerbefreiung entfällt der Vorsteuerabzug für die „Eingangsleistungen“. Dies kann weitreichende Folgen haben. Damit stehen die betroffenen Apotheken vor einer wichtigen Wahl.
Sind Coronatests in Apotheken von der Umsatzsteuer befreit? Diese Frage steht seit der Einführung der Tests im Raum. Zunächst hatte das Bundesgesundheitsministerium das in der Coronavirus-Testverordnung vorgesehene Honorar von 12 Euro als Bruttobetrag interpretiert. Netto würden damit 10,08 Euro Honorar verbleiben. Doch das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte in einer FAQ-Liste „Corona“ mit Stand vom 31. März erklärt, dass die Tests bei Ärzten umsatzsteuerfrei seien und dass Tests bei beauftragten Leistungserbringern, zum Beispiel Apotheken, ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen „können“.
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Schon in diesem Zusammenhang hatte DAZ.online auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht. Steuerberater Niko Hümmer aus der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz hatte erklärt, dass für die Umsatzsteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gilt. Daraufhin müssten diese Tests dann insgesamt als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Befreiung für Apotheken aus Billigkeitsgründen
Nun hat das BMF das Thema erneut aufgegriffen und seine Position in einer neuen FAQ-Liste „Corona“ mit Stand vom 26. April aktualisiert. Dort heißt es weiterhin, dass die Tests bei Ärzten umsatzsteuerfrei sind. Zu den anderen Leistungserbringern gibt es nun die folgende leicht veränderte Formulierung:
„Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung genannten Schulung teilgenommen haben.“
Diese schließe privat betriebene Testzentren ein, sofern die Tests „durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter“ erfolgen.
1 Kommentar
Deutscher Irrsinn
von ratatosk am 29.04.2021 um 9:55 Uhr
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