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Umsatzsteuer auf Coronatests
Umsatzsteuerbefreiung: eine Wahl mit Folgen
Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen entfällt
Dann folgt die wesentliche neue Passage, mit der das BMF nun – anders als zuvor – deutlich auf die Konsequenzen hinweist:
„Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.“
Demnach kann es dann keinen Unterschied zwischen Tests auf Staatskosten und Tests zulasten von einzelnen Kunden oder Unternehmen geben. Wenn Apotheken die Tests für Unternehmen durchführen, könnten sie diesen gegenüber keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Noch stärker dürfte die Konsequenz wiegen, dass der Vorsteuerabzug für die „Eingangsleistungen“ ausgeschlossen wird. Bei den Tests selbst wäre das noch eher unproblematisch, weil diese unabhängig von der Umsatzsteuer bis zum Preis von sechs Euro ersetzt werden. Doch zu den „Eingangsleistungen“ dürften nach der Einschätzung von Steuerberatern auch die Kostenpositionen gehören, die mit den Tests in Verbindung stehen. Dies sind beispielsweise die Miete für ein Zelt oder eine Hütte, die Schutzausrüstung für das Testpersonal, die IT für die Terminbuchung und die Dokumentation sowie die Werbung für die Tests. Für diese Positionen entfiele demnach der Vorsteuerabzug. Zudem müssten diese Kosten gesondert ohne Umsatzsteuer verbucht werden. Wenn die Tests in den Apothekenräumen stattfinden, könnte das sogar erfordern, dass ein bestimmter Anteil der Miet- und sonstigen Raumkosten für die Tests herausgerechnet wird und der Vorsteuerabzug für diesen Teil entfällt, erläuterte ein Steuerberater gegenüber DAZ.online. Als Ergebnis würde das Honorar von 12 Euro dann als Nettobetrag vereinnahmt, aber der Vorteil würde teilweise durch den entfallenden Vorsteuerabzug aufgezehrt.
Wichtige Wahlentscheidung
Interessant in diesem Zusammenhang erscheint die Formulierung des BMF „sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung“ beruft. Demnach bleibt den Apotheken eine einmalige Wahlmöglichkeit. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen ist offenbar eine umfassende Klärung mit dem Steuerberater angebracht.
1 Kommentar
Deutscher Irrsinn
von ratatosk am 29.04.2021 um 9:55 Uhr
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