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E-Rezept rauf und runter – zwei Monate vor dem Start ist noch immer nicht alles klar geregelt. Zum Beispiel: Können, dürfen Apotheken fehlerhaft ausgestellte E-Rezepte (die gibt’s dann immer noch!) ausbessern? Immerhin, gemakelt werden darf mit E-Rezepten nicht, auch nicht mit E-Token, den E-Rezeptschlüsseln, sagt das Digitale Versorgungsgesetz. Und wir wissen nun, wie kompliziert ein E-Rezept aussieht – in gedruckter Form, für die Ewigkeit gemacht. Gibt’s vermutlich auch noch ewig. Den Ärzten geht das mit der Digitalisierung eh viel zu schnell. Die einzige Freude: Geimpfte und Genese genießen alte Freiheiten – die Verordnung ist in Kraft.
3. Mai 2021
Wie lässt sich sicherstellen, dass der Patient sein E-Rezept in der Apotheke seiner Wahl einlösen kann, ohne dass sich Dritte einschalten, den Patienten beeinflussen oder mit E-Rezepten makeln und daran verdienen? Mein liebes Tagebuch, es sind extrem wichtige Grundsatzfragen im Umgang mit dem E-Rezept. Wenn das E-Rezept erfolgreich werden soll, wenn Apotheken keine Wettbewerbsnachteile erleiden sollen, muss das Makel- und Zuweisungsverbot eindeutig geklärt sein. Da müssen sogar Juristen ein wenig Technikverständnis aufbringen, um so ein Verbot wasserdicht zu machen: Um auf ein E-Rezept, das der Arzt auf dem zentralen Fachserver gespeichert hat, zugreifen zu können, braucht man den E-Rezept-Token – das sind die Zugangsdaten, die Schlüssel-Informationen, die den Zugriff auf das gespeicherte Rezept ermöglichen. Der Patient bekommt den Token in Form des elektronischen oder ausgedruckten Codes, den er in der Apotheke vorzeigt oder an sie elektronisch übermittelt. Wer den E-Rezept-Token hat, kann das E-Rezept einlösen. Allerdings haben dann nur Personen, die sich per elektronischem Heilberufsausweis an der Telematikinfrastruktur anmelden und als Apotheker ausweisen, die Möglichkeit, mit den Zugangsdaten aus dem Token das E-Rezept zu lesen und zu verarbeiten. Mein liebes Tagebuch, eine knifflige Sache. Mittlerweile hat man es geschafft, ein Makel- und Zuweisungsverbot auch für den E-Rezept-Token in das kommende Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) aufzunehmen. Aber schon hört man Bedenken und Kritik von Seiten der Apothekenplattformprojekte (z. B. Zukunftspakt Apotheke, gesund.de und das Portal des Deutschen Apothekerverbands). Solche Plattformbetreiber wären dann nämlich „Dritte“, die vom Makel- und Zuweisungsverbot betroffen wären und den E-Token des Patienten nicht an die gewünschte Apotheke weiterleiten dürften. Da sollte noch eine veränderte Formulierung ins Gesetz, damit sich die Plattformen an der E-Rezept-Weiterleitung beteiligen dürfen. Und schon tut sich ein neues Problem auf: DocMorris hat da eine Zwitterstellung, das Unternehmen ist nämlich Versender und Plattform. Und weil DocMorris als Versender einen deutschen Heilberufsausweis und eine Institutionskarte hat, hat er Zugang zur deutschen Telematikinfrastruktur, kann E-Rezepte empfangen und über seine Plattform dann an kooperierende Vor-Ort-Apotheken zuweisen. Super, oder? Und die anderen Plattformen sind benachteiligt. Wie lässt sich das rechtssicher regeln? Schwierig. Jetzt schauen alle gespannt auf die ankündigte Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministerium, die sich mit der rechtlichen Stellung sogenannter Drittanbieter-Apps befasst. Ein Ausweg: Für die Apothekenplattformen müsste es ministerielle Ausnahmeregelungen geben, während das geschäftsmäßige Makeln und Zuweisen von Verordnungen verboten bleibt. Mein liebes Tagebuch, irgendwie muss man das in den Griff bekommen, sonst können, mal spitz formuliert, unsere Vor-Ort-Apotheken nur noch zusehen, wie die E-Rezepte von DocMorris & Co gesteuert zugewiesen werden.
4. Mai 2021
Wie putzig ist das denn? Dem Deutschen Ärztetag geht die Digitalisierung zu schnell. Vor allem das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollten verschoben werden. Der Termin 30. Juni 2021 zur Ausstattung der Arztpraxen mit den nötigen technischen Komponenten (z. B. Konnektoren) könne nicht eingehalten werden, einen Stau gebe es auch bei den Bestellungen für den elektronischen Heilberufeausweis. Der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, meint, für all diese Verzögerungen seien die Ärzte nicht verantwortlich. Mein liebes Tagebuch, die Delegierten des Ärztetages befassten sich sogar mit einem Leitantrag, in dem von einer „überhasteten Digitalisierung“ die Rede ist. Niedlich, oder? Oh je, warum kommen wir in unserem Deutschland mit der Digitalisierung nur so unendlich langsam in die Puschen? Wir erinnern uns: Was war das über zwanzig Jahre lang für ein Gezerre um die Gesundheitskarte, die nie so richtig zum Zug gekommen ist und ihr angedachtes Potenzial ausschöpfen konnte, weil sie immer wieder ausgebremst wurde. Und jetzt sitzen die Ärzte im Bremserhäuschen des Spahnschen Digitalisierungs-ICE und lassen die Bremsen quietschen. Kein Wunder, wenn sie damit bei Spahn auf Unverständnis stoßen, der – das muss man ihm lassen – endlich mal Druck macht. Er sagte den Ärzten: Von Überhastung sei in den vergangenen 20 Jahren nichts zu merken gewesen. Er lässt sich von den Zögerlichkeiten der Mediziner nicht beeindrucken und will weiter Tempo machen. Mein liebes Tagebuch, wenn man das so hört und liest, dann sind wir Apothekers – im Vergleich zu den digitalisierungs-muffeligen Ärzten – echte Digitalisierungs-Nerds.
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) hat eine Präsidentin: Tatjano Zambo. Sie war bisher Vize-Präsidentin des LAV und löst den bisherigen Präsidenten Fritz Becker ab, der seit 1998 an der LAV-Spitze stand. Die Apothekerin aus Gaggenau führt nun den zweitgrößten deutschen Apothekerverband mit 2.300 Mitgliedsapotheken (das sind über 90 Prozent der öffentlichen Apotheken in Baden-Württemberg) durch Pandemie-Zeiten. Was bei Zambo nach eigenen Angaben ganz oben auf der Agenda steht, formuliert sie so: „Die Übernahme von Leistungen muss auch immer zusammen gedacht werden mit einer auskömmlichen Honorierung für unser Tun.“ Mein liebes Tagebuch, klingt gut, hat, wie wir wissen, in den letzten Jahren nicht immer funktioniert. Aber vielleicht schafft sie es ja, dies zu ändern. Was sie sich auch noch vorgenommen hat: die Digitalisierung zu gestalten. Mein liebes Tagebuch, wir wünschen ihr viel Glück dabei.
Noch kann er nicht, noch darf er nicht, unser pharmaziestudentische Nachwuchs, aber er fordert es schon mal: Unsere Apotheken sollen auch gegen Covid-19 impfen dürfen, so der Appell des Bundesverbands der Pharmaziestudierenden (BPhD) an die Bundesregierung. Angeregt zu dieser Forderung hatte ihn wohl indirekt die ABDA, die vor Kurzem betonte, dass die Apotheken hierzulande bereitstünden, Corona-Impfungen durchzuführen. Mein liebes Tagebuch, schön, dass sich unsere Studierenden schon in Richtung Zukunft einbringen. Ja, Zukunft, denn so löblich das Engagement ist: Wenn man sieht, wie zäh und langsam die Grippeschutzimpfung in den Apotheken vorangekommen ist und wenn man das auf eine Covid-19-Impfung in Apotheken hochrechnet, dann wären Apotheken zur Covid-Impfung erst imstande und berechtigt, wenn die Pandemie bereits vorbei ist. Nun ja, ehrlich gesagt, ist ja wirklich nett, dass von der ABDA das Signal kommt, die Apotheken stünden bereit für Corona-Impfungen, war aber wohl eher södergetriggertes Wunschdenken. Spahn jedenfalls meint, er sehe für die Impfung in Apotheken bislang keinen Bedarf.
5. Mai 2021
Trotz Corona: In diesem Jahr steht uns eine Bundestagswahl bevor. Die ersten Positionspapiere und Wunschzettel von Verbänden und Organisationen werden veröffentlicht. Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) fordert von einer neuen Bundesregierung u. a., die Selbstmedikation als eine wichtige Säule der Gesundheitsversorgung anzuerkennen. Der BAH will die Apothekenpflicht stärken, die Rolle der Apotheke weiter ausbauen und OTC-Switches fördern. Mein liebes Tagebuch, das klingt doch schon mal sehr gut! Aber es gibt noch weitere Forderungen pro Apotheke: Für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit sollten in der elektronischen Patientenakte nicht nur die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sondern auch die apothekenpflichtigen Arzneimittel und Medizinprodukte berücksichtig werden. Und, ganz wichtig: Die freie Apothekenwahl müsse auch bei Einführung des E-Rezepts unbedingt erhalten bleiben. Eine Steuerung und Lenkung von Patienten z. B. durch Anreize dürfe es nicht geben. Mein liebes Tagebuch, sicher, auch wenn die Arzneimittel-Hersteller solche Forderungen nicht ganz uneigennützig aufstellen: Wir Apothekers können uns nur freuen, dass ein starker Pharmaverband auf der Seite der öffentlichen, inhabergeführten Apotheken steht und sie mit seinen Forderungen unterstützt.
Auch die ABDA hat ihre Wünsche an die neue Bundesregierung vorgelegt. Klar, da muss auch die wirtschaftliche Situation der Apotheke angesprochen werden. Wer sich da allerdings ganz konkrete Schritte erhofft, sucht sie auf dem ABDA-Wunschzettel vergeblich. Wie so oft geht’s da ein wenig kryptisch zu. Die ABDA spricht da von einem bewährten Dreiklang der Apotheke, der aus Expertise, niedrigschwelligem Zugang und den sozialen Funktionen der Apotheke in Gesundheitsfragen bestehe – und dieser Dreiklang sei unersetzbar und müsse über eine entsprechende Honorierungssystematik dauerhaft sichergestellt werden. Wow, mein liebes Tagebuch, ob das die Politik versteht? Kann man eine notwendige Honorarerhöhung und ein verlässliches Honorierungssystem nicht einfacher ausdrücken? Immerhin, deutlicher wird die ABDA beim Fremd- und Mehrbesitzverbot, an dem „zwingend festzuhalten“ sei. Und auch die freie Apothekenwahl müsse geschützt und die Vor-Ort-Apotheke gestärkt werden. Und ja, natürlich steht auf dem Wunschzettel auch, dass das Arzneimittel an den Vertriebsweg „der eigenverantwortlich, frei- und heilberuflich von Apotheker:innen geführten Apotheke“ gebunden bleiben muss samt einheitlichen Abgabepreis und einen Leistungs- und Qualitäts- anstelle eines Preiswettbewerbs. Alles richtig, leider sind diese Strukturen bereits ein bisschen durchlöchert. Und auch das wünscht sich die ABDA von einer neuen Regierung: Man müsse mehr Pharmazeutinnen und Pharmazeuten ausbilden, da der Bedarf noch wachse. Und die Arbeit in einer öffentlichen Apotheke müsse attraktiver werden als bisher. Stimmt, mein liebes Tagebuch, z. B. durch weniger Bürokratie. Da hätte schon in der Vergangenheit viel mehr Druck von der ABDA aufgebaut werden müssen.
Mittlerweile weiß man, wie die Papierform des E-Rezepts aussehen soll. Da hat man sich mal wieder richtig viel Mühe gemacht und alles reingepackt was geht, ins ausgedruckte (!) elektronische Rezept. Mein liebes Tagebuch, wenn da mal die Ärztedrucker und die Apothekenscanner sauber mitspielen: Zwar kann auf einem „echten“ elektronischen Rezept immer nur ein Arzneimittel verordnet werden, auf einem Papierausdruck können dagegen die Daten für bis zu drei Arzneimittel stehen. Das bedeutet konkret: Verordnet der Arzt dem Versicherten drei Arzneimittel, enthält so ein Papierausdruck des E-Rezepts einschließlich Patientenangaben und Werbung für die E-Rezept-App insgesamt 5 (in Worten: fünf) 2D-Codes. Stark, oder? Mehr Fälschungssicherheit geht kaum. Mein liebes Tagebuch, angesichts so viel Mühe mit dem Papierausdruck deutet alles darauf hin, dass das nicht nur für kurze Zeit gemacht ist, sondern — für die Ewigkeit.
6. Mai 2021
Geschafft. Der Bundestag hat das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) verabschiedet. Für uns Apothekers ganz wichtig: Das Gesetz enthält ein Makelverbot, das Dritten verbietet, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren. Dies gilt bislang auch für Verschreibungen in elektronischer Form – und nun künftig auch für den E-Token (den Schlüssel zum E-Rezept). Mein liebes Tagebuch, Aufatmen bei der ABDA, dass das Makelverbot auch für E-Tokens kommt – es war schon seit Langem eine Forderung der ABDA. Und was sagen die Plattformbetreiber dazu? Dürfen deren Apps in Zukunft E-Rezepte empfangen, verwalten und weiterleiten oder bremst sie das Makelverbot aus? Um dies eindeutig zu beantworten, wartet man noch auf eine angekündigte Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, mit der die Stellung von sogenannten Drittanbieter-Apps geregelt werden soll. Nach dem Durchgang des Gesetzentwurfs durch den Bundesrat Ende Mai kann das DVPMG dann Mitte des Jahres in Kraft treten, rechtzeitig vor dem E-Rezept-Start.
Da denkt man als kleiner Apotheker, bei so gigantischen Projekten wie dem E-Rezept ist so kurz vor seiner Einführung (1. Juli 2021) alles bis ins Kleinste geregelt – von wegen! Erst seit Kurzem basteln der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband daran, was zu tun ist, wenn der Arzt ein E-Rezept fehlerhaft ausgestellt hat. Wie? Was heißt da fehlerhaft? Eigentlich sollte doch im digitalen Zeitalter dann überhaupt kein fehlerhaftes Rezept mehr in den Umlauf kommen. Der Arzt verordnet doch aus seiner Arztsoftware heraus einen formell korrekten Datensatz. Und wenn was fehlt oder unklar ist, sollte die Arztsoftware meckern und den Verordner darauf aufmerksam machen – eine fehlerhafte oder unzureichende Verordnung sollte vom Arzt einfach nicht abgeschickt werden können. Mein liebes Tagebuch, schön wär’s. Wird so nicht kommen, die Retax-Unternehmen der Krankenkassen dürfen doch nicht brotlos werden. Also, wir werden auch weiterhin damit rechnen müssen, dass ärztliche Verordnungen, auch wenn sie elektronisch sind, mehr oder weniger versteckte Fehler haben, die wir in der Apotheke (wir haben ja sonst nichts zu tun) entdecken müssen, sonst Retax. Oder wir müssen sie, soweit erlaubt, heilen, sprich die ärztlichen Fehler ausbügeln. Die Verhandlungsparter DAV und GKV haben sich dabei auf zwölf unterschiedliche Fälle verständigt, welche Heilungsmöglichkeiten die Apotheken haben sollen, welche Ergänzungen sie vornehmen dürfen. Sogar ein Freitextfeld soll es geben, mit dem man den lieben Krankenkassen ergänzende Informationen für die Abrechnung mitteilen kann. Mein liebes Tagebuch, hat man für die Zukunft also mehr Schutz vor Retax? Kaum, es wird halt alles mehr elektronisch falsch. Und ist ein E-Rezept grottenfalsch ausgestellt, dann können es die Apotheke oder der Arzt gänzlich löschen. Delete! Der Arzt muss dann ein neues Rezept ausstellen. Und wenn der Strom ausfällt und der Fachserver in die Knie geht, darf sogar wieder ein analoges Muster-16-Rezept (der rosa Zettel) ausgestellt werden. Was man schwarz auf rosa besitzt, kann man getrost nach Hause tragen, sagte schon so oder ähnlich Wolfgang von Goethe.
7. Mai 2021
Bei einigen Ärzten gehört sie schon zum Alltag, die Telemedizin, also die Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien. Das Pendant dazu bei uns Apothekers, die Teleharmazie, wird bisher nur vereinzelt genutzt. Aber das muss, das wird nicht so bleiben. Die Telepharmazie könnte sicher nicht für alle, aber für einige Apotheken ein neues digitales Dienstleistungsstandbein werden – wenn man es richtig macht. Genau, mein liebes Tagebuch, und darauf kommt es an, worauf Rechtsanwältin Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Kammer Nordrhein, auf dem ApothekenRechtTag der Interpharm hinwies. Es gibt nämlich noch einige Unklarkeiten und rechtliche Fallstricke. Im Prinzip hat die neue Botendienstregelung den Weg für die telepharmazeutische Beratung frei gemacht. Man ruft den Kunden, die Patientin einfach an und klärt sie über ihre Medikation auf. Aber da geht natürlich noch mehr, technisch und inhaltlich. Zum Beispiel kann man Kontakt herstellen per Video-Chat, und inhaltlich lässt sich da auch eine Medikationsanalyse machen. Aber so einige rechtliche Fragen sind da noch offen: Wer darf das und welche Anforderungen gibt es an einen telepharmazeutischen Arbeitsplatz, lässt sich diese Dienstleistung auch im Home Office erbringen, kann die Apotheke diese Dienstleistung auch von einem fachlichen Callcenter einkaufen? Davon hält Mecking gar nichts. Berufpolitisch hält sie es für immens wichtig, dass mit so einem neuen Angebot die Apotheke vor Ort gestärkt wird und sich damit pharmazeutisch weiterentwickelt. Mein liebes Tagebuch, da können wir ihr nur zustimmen. Es wäre fatal, wenn die Apotheke diese Chance, sich damit zu profilieren, freiwillig aus der Hand geben würde. Ach ja, auch das sagte die Justiziarin: Man sollte sich frühzeitig Gedanken über die Honorierung telepharmazeutischer Beratung machen, sofern diese über die Beratung zum abgegebenen Arzneimittel hinausgeht. Ein Blick ins Ärztelager, welche Honorare dort Usus sind, wäre wohl sinnvoll. Wie wahr, mein liebes Tagebuch, diesen Gedanken geben wir doch umgehend an unsere liebe ABDA weiter: Bitte nehmt diese neue Dienstleistung in den Katalog der honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen auf. Und gründet bitte keine Honorar-Arbeitsgruppe, die erst sieben Jahre lang beraten muss, um sich dann ohne Ergebnis aufzulösen.
Geimpfte und Genese – was für eine wunderschöne alliterative Formulierung, die uns mittlerweile so flüssig von den Lippen geht. Und wie schön, pünktlich zum Muttertag dürfen ebendiese Geimpfte und Genese Erleichterungen im Corona-Alltag genießen: Auch der Bundesrat hat der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zugestimmt, und so kann sie an diesem Sonntag in Kraft treten. Geimpfte und Genese dürfen beispielsweise ohne vorherige Tests einkaufen, zum Friseur, zur Fußpflege sowie in Zoos und botanische Gärten gehen. Und sie müssen sich nicht in Quarantäne begeben, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren, und viele Erleichterungen mehr. Rechtlich gelten diese Personen so, als hätten sie gerade einen Test gemacht, der negativ ausgefallen ist. Was allerdings auch weiterhin für Geimpfte und Genese gilt: Sie müssen Schutzmasken tragen und Abstand im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten halten. Und noch was: Falls sich das aktuelle Infektionsgeschehen verändert und zum Beispiel neue besorgniserregende Virusvariationen auftreten, kann es auch wieder Schluss sein für diese Erleichterungen, die derzeit Geimpfte und Genese genießen.
2 Kommentare
„Der Arzt verordnet doch... .
von Gunnar Müller, Detmold am 09.05.2021 um 18:04 Uhr
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Geht nicht gibts nicht!
von Ulrich Ströh am 09.05.2021 um 8:46 Uhr
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