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6. Mai 2021
Geschafft. Der Bundestag hat das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) verabschiedet. Für uns Apothekers ganz wichtig: Das Gesetz enthält ein Makelverbot, das Dritten verbietet, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren. Dies gilt bislang auch für Verschreibungen in elektronischer Form – und nun künftig auch für den E-Token (den Schlüssel zum E-Rezept). Mein liebes Tagebuch, Aufatmen bei der ABDA, dass das Makelverbot auch für E-Tokens kommt – es war schon seit Langem eine Forderung der ABDA. Und was sagen die Plattformbetreiber dazu? Dürfen deren Apps in Zukunft E-Rezepte empfangen, verwalten und weiterleiten oder bremst sie das Makelverbot aus? Um dies eindeutig zu beantworten, wartet man noch auf eine angekündigte Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, mit der die Stellung von sogenannten Drittanbieter-Apps geregelt werden soll. Nach dem Durchgang des Gesetzentwurfs durch den Bundesrat Ende Mai kann das DVPMG dann Mitte des Jahres in Kraft treten, rechtzeitig vor dem E-Rezept-Start.
Da denkt man als kleiner Apotheker, bei so gigantischen Projekten wie dem E-Rezept ist so kurz vor seiner Einführung (1. Juli 2021) alles bis ins Kleinste geregelt – von wegen! Erst seit Kurzem basteln der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband daran, was zu tun ist, wenn der Arzt ein E-Rezept fehlerhaft ausgestellt hat. Wie? Was heißt da fehlerhaft? Eigentlich sollte doch im digitalen Zeitalter dann überhaupt kein fehlerhaftes Rezept mehr in den Umlauf kommen. Der Arzt verordnet doch aus seiner Arztsoftware heraus einen formell korrekten Datensatz. Und wenn was fehlt oder unklar ist, sollte die Arztsoftware meckern und den Verordner darauf aufmerksam machen – eine fehlerhafte oder unzureichende Verordnung sollte vom Arzt einfach nicht abgeschickt werden können. Mein liebes Tagebuch, schön wär’s. Wird so nicht kommen, die Retax-Unternehmen der Krankenkassen dürfen doch nicht brotlos werden. Also, wir werden auch weiterhin damit rechnen müssen, dass ärztliche Verordnungen, auch wenn sie elektronisch sind, mehr oder weniger versteckte Fehler haben, die wir in der Apotheke (wir haben ja sonst nichts zu tun) entdecken müssen, sonst Retax. Oder wir müssen sie, soweit erlaubt, heilen, sprich die ärztlichen Fehler ausbügeln. Die Verhandlungsparter DAV und GKV haben sich dabei auf zwölf unterschiedliche Fälle verständigt, welche Heilungsmöglichkeiten die Apotheken haben sollen, welche Ergänzungen sie vornehmen dürfen. Sogar ein Freitextfeld soll es geben, mit dem man den lieben Krankenkassen ergänzende Informationen für die Abrechnung mitteilen kann. Mein liebes Tagebuch, hat man für die Zukunft also mehr Schutz vor Retax? Kaum, es wird halt alles mehr elektronisch falsch. Und ist ein E-Rezept grottenfalsch ausgestellt, dann können es die Apotheke oder der Arzt gänzlich löschen. Delete! Der Arzt muss dann ein neues Rezept ausstellen. Und wenn der Strom ausfällt und der Fachserver in die Knie geht, darf sogar wieder ein analoges Muster-16-Rezept (der rosa Zettel) ausgestellt werden. Was man schwarz auf rosa besitzt, kann man getrost nach Hause tragen, sagte schon so oder ähnlich Wolfgang von Goethe.
2 Kommentare
„Der Arzt verordnet doch... .
von Gunnar Müller, Detmold am 09.05.2021 um 18:04 Uhr
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Geht nicht gibts nicht!
von Ulrich Ströh am 09.05.2021 um 8:46 Uhr
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