Allgemeinverfügung

Bei welchen Apotheken sollen Betriebsärzte ihre COVID-19-Impfstoffe bestellen?

Berlin - 03.06.2021, 16:45 Uhr

Am 7. Juni steigen auch Privat- und Betriebsärzte in die Nationale Impfkampagne mit ein. (Foto: IMAGO / MiS)

Am 7. Juni steigen auch Privat- und Betriebsärzte in die Nationale Impfkampagne mit ein. (Foto: IMAGO / MiS)


Das Bundesministerium für Gesundheit hat in einer am gestrigen Mittwoch veröffentlichten Allgemeinverfügung unter anderem die Belieferung von Betriebsärztinnen und -ärzten durch Apotheken geregelt. Demnach sollen die Mediziner:innen möglichst bei einem Betrieb bestellen, der in räumlicher Nähe zum Ort liegt, an dem die Vakzinen verimpft werden. Zudem dürfen nun alle Phagro-Mitglieder sowie deren Partnergroßhändler (AEP) Impfstoffe für Betriebsärztinnen und -ärzte an die Apotheken ausliefern.

Wie angekündigt hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte“ aufgesetzt, die am gestrigen Mittwoch im Bundesanzeiger erschienen ist. Sie tritt heute in Kraft und löst die bisher gültige Allgemeinverfügung vom 19. April 2021 ab.

Neu ist unter anderem ein Abschnitt, in dem das Ministerium die Belieferung von Betriebsärztinnen und -ärzten regelt. Bestellberechtigt ist demnach jede Fachärztin und jeder Facharzt für Arbeitsmedizin, jede Ärztin und jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und jede beziehungsweise jeder nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärztin und Betriebsarzt.

„Apotheken geben auf Bestellung Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich an solche Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ab, die ihre Eigenschaft als Betriebsärztin oder Betriebsarzt und ihre Einheitliche Fortbildungsnummer auf der Bestellung vermerken“, heißt es weiter in der Allgemeinverfügung. Eine Belieferung von Betriebsärztinnen und -ärzten ist ausdrücklich auch Krankenhausapotheken möglich, wie das BMG in der Begründung zur Allgemeinverfügung unterstreicht.

Die Apotheken sollen die Impfstoffe gegen COVID-19 einer Bestellung gemäß Allgemeinverfügung ausschließlich an einen Ort liefern, der von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt benannt wird. Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen Impfstoff gegen COVID-19, den sie an einer Impfstelle verimpfen, nur bei einer Apotheke bestellen – und zwar möglichst bei einem Betrieb, der in räumlicher Nähe zu dieser Impfstelle liegt. Ziel ist es, angesichts der „erheblichen Transport- und Temperaturanforderungen unnötige Wege und die damit einhergehenden Risiken zu vermeiden“, so die Begründung. Abweichend von dieser Regelung können die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Impfstoff gegen COVID-19 aber auch bei einer nicht in räumlicher Nähe zur Impfstelle liegenden Apotheke bestellen, die sie üblicherweise versorgt und die Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Wirkstoffe) „vollumfänglich erfüllen kann“.

Was die Belieferung von Privatärzten mit COVID-19-Impfstoffen betrifft, stellt das BMG klar, dass Apotheken diese ausschließlich an solche nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen abgeben dürfen, deren regelmäßige Bezugsapotheke sie sind. Eine Abgabe darf zudem nur an solche privatärztliche Praxen erfolgen, die spätestens mit der ersten Bestellung Folgendes vorlegen können:

1)      eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, und

2)      eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über ihre Registrierung in dessen elektronischem Meldesystem.

Phagro-Mitglieder und Partnergroßhändler dürfen liefern

Mit Blick auf den pharmazeutischen Großhandel stelllt das BMG klar, dass alle Phagro-Mitlgliedsunternehmen und Partnergroßhändler (das ist einzig AEP) die Apotheken beliefern dürfen. Ursprünglich war geplant, dass nur die vier bundesweit tätigen Grossisten – Sanacorp, Gehe, Phoenix und Noweda – COVID-19-Impfstoffe für Betriebsärztinnen und -ärzte ausliefern dürfen sollten. Dagegen hatten unter anderem die zur Kooperation Pharma Privat gehörenden Großhändler protestiert – mit Erfolg. 

Nun ist auch in der Allgemeinverfügung zu lesen:


Apotheken sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant weder ein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO noch ein Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.“

Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte vom 31. Mai 2021


Wie das Ministerium in der Begründung zur Allgemeinverfügung weiter ausführt, sollen die pharmazeutischen Großhändler, die eine bundesweite Versorgung nicht allein sicherstellen und die wöchentlich gleichmäßige Zuteilung von Impfstoffmengen an die Betriebsärztinnen und -ärzte nicht verlässlich und kontinuierlich gewährleisten können, eine Kooperation eingehen. Sie sollen sich demnach auf einen „zentralen Anliefer-Hub“ verständigen, an den die Impfstoffe von den Impfstoffherstellern geliefert werden. „Von diesem Anliefer-Hub wird die Verteilung auf die und unter den pharmazeutischen Großhandlungen nach einem unter diesen vereinbarten Verfahren und unter Einhaltung der qualitätssichernden Prozessanforderungen für die Lagerung und den Transport der einzelnen Impfstoffe stattfinden“, heißt es. Durch diesen Verteilmechanismus soll eine bundesweite Versorgung sichergestellt werden.

Auf die vor der 22. Kalenderwoche erfolgten Bestellungen von Betriebsärztinnen und -ärzten, die in der 23. Kalenderwoche ausgeliefert werden, findet die Allgemeinverfügung jedoch keine Anwendung. „Aus pragmatischen Gründen fand hier nach Absprache der beteiligten Akteure eine Beschränkung auf solche pharmazeutischen Großhändler statt, die eine bundesweite Versorgung allein sicherstellen und die wöchentlich und über ausreichende Liefermengen verfügen, um eine der wöchentlichen gleichmäßigen Zuteilung von Impfstoffmengen an die Betriebsärzte entsprechende Abgabe an die Betriebsärzte verlässlich und kontinuierlich zu gewährleisten“, erläutert das BMG. „Diese Übergangslösung wurde insbesondere erforderlich, um das angesichts der heterogen strukturierten arbeitsmedizinischen Versorgung anfänglich nur unzureichend prognostizierbare Bestellaufkommen zu erheben und sicherzustellen, dass die beauftragten Großhändler entsprechende Lieferungen leisten können.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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