ABDA aktualisiert Handlungshilfe

Impfung im Ausland: Digitalisieren erlaubt?

Berlin - 18.06.2021, 13:45 Uhr

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)


Genesene: Nur QR-Code Erstimpfung erstellen

Unklar war bisher auch, wie Apotheken mit Genesenen verfahren sollen, die lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hatte empfohlen, für diese Menschen nur einen digitalen Nachweis der Erstimpfung (1/2) zu erstellen. Denn Genesenenzertifikate können aktuell im Portal noch nicht dargestellt werden. Diese Position teilt auch die ABDA: „Personen, die nur einmal geimpft werden, da sie während der letzten sechs Monate vor der COVID-19-Impfung daran erkrankt waren, kann nur diese Impfung bestätigt werden. Die Genesenenbescheinigung kann nur der Arzt ausstellen.“

Die Ausstellung des digitalen COVID-19- Genesenenzertifikats sei derzeit noch nicht möglich, da das Robert Koch-Institut nun erst die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen schafft. Wie die Deutsche Presseagentur gestern meldete, soll diese Funktion erst ab Ende Juni zur Verfügung stehen. „Für den Fall, dass der Genesene mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurde, bei dem zwei Dosen für einen vollständigen Impfschutz erforderlich sind, kann nur die erste Impfung bestätigt werden“, betont die ABDA. „In den zur Verfügung stehenden Apps wird der Status des Geimpften als unvollständig angegeben, sofern für den vollständigen Impfschutz eine Zweitimpfung laut den Zulassungsunterlagen vorgesehen ist.“

Zu beachten sei auch, dass die Empfehlung zur einmaligen COVID-19- Impfung sechs Monate nach der Genesung von der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. „Inwiefern andere Staaten diese Vorgaben der STIKO anerkennen, sollte vom Kunden vor einer Reise abgeklärt werden. Entsprechend sollte dem Kunden empfohlen werden, neben dem COVID-19-Impfzertifikat auch eine Genesenenbescheinigung mit sich zu führen.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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