DAV, VDARZ und GKV-Spitzenverband einigen sich

So laufen Abgabe und Abrechnung in der Hochwasserregion

Stuttgart - 28.07.2021, 16:10 Uhr

 Auch Apotheken wurden in den Hochwassergebieten verwüstet. (Quelle: Vongehr)

 Auch Apotheken wurden in den Hochwassergebieten verwüstet. (Quelle: Vongehr)


Abgegeben, aber nicht abgerechnet?

In dem Fall, dass Apotheken bis zum Eintreten des Hochwassers Arzneimittel zulasten der GKV abgegeben haben, diese aber aufgrund fehlender technischer Anbindung nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden können, soll folgendermaßen vorgegangen werden: Über den VDARZ sollen die Institutionskennzeichen der betroffenen Apotheken an die Krankenkassen weitergegeben werden unter der Angabe „In Betrieb, aber vorerst ohne technische Anbindung“ oder „Vorerst außer Betrieb“. Dabei sollen die Kassen auch über die voraussichtliche Dauer der Betriebseinstellung und – wenn möglich – den konkreten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebs bzw. den Zeitpunkt der technischen Anbindung informiert werden.

Den betroffenen Apotheken im Katastrophengebiet war laut VDARZ noch bis zum 15. Juli eine reguläre Abgabe von Arzneimitteln und Abrechnung von Verordnungen möglich. Die meist am 20./21. des Monats stattfindende Abholung der Rezeptblätter durch die Apothekenrechenzentren konnte ggf. aufgrund der Hochwasserlage im Juli nicht erfolgen. Auch sind Rezepte zum Teil gar nicht mehr vorhanden oder beschädigt. Für die Rechenzentren ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand, beschädigte Rezepte zu bearbeiten und manuell zu erfassen.

Die regulären Abschlagszahlungen der Krankenkassen erfolgen Anfang August für den Monat Juli und richten sich nach dem Vormonatsumsatz. Je nach den Regelungen der regionalen Arzneimittellieferverträge müsste dann Mitte August die sogenannte Spitzabrechnung erfolgen. Weil sich aufgrund der derzeitigen Umstände die Spitzabrechnung der betroffenen Apotheken absehbar verzögern wird, empfiehlt der GKV-Spitzenverband laut VDARZ, für diese Apotheken die vorgesehenen Fristen zu verlängern. Mit Spitzabrechnung sind im GKV-Jargon die Beträge gemeint, die nach den Abschlagszahlungen entweder den Apotheken noch erstattet oder in Rechnung gestellt werden. Auf Rückforderungen der gezahlten Abschläge sollte zunächst verzichtet werden. Nur, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Spitzabrechnung überhaupt nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, soll eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Apotheken sollen hier mit den Apotheken und Apothekenrechenzentren individuelle Lösungen vereinbart werden.

Sollten eingelöste Rezepte infolge des Hochwassers vernichtet worden sein, so sollen die Apotheken entsprechende Ansprüche gegenüber ihren Versicherungen geltend machen können. Eingelöste, aber lediglich beschädigte Rezepte können wie gewohnt gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden, „sofern hierfür sämtliche Daten-/Unterlagenlieferungen nach den geltenden Regelungen erfolgen“.

Nicht nur das Muster 16 wird genutzt

Abgesehen von den Abrechnungsmodalitäten ergeben sich auch Herausforderungen bezüglich der Abgabe der Arzneimittel. So kommt es immer wieder vor, dass Verordnungen nicht nur wie vorgesehen auf dem Muster-16-Vordruck erstellt werden, sondern auch andere Verordnungsformate genutzt werden. Hinzu kommt, dass zum Teil auch Bundeswehrärzte oder Ärzte ohne Kassenzulassung Verordnungen für GKV-Versicherte ausstellen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) soll sich diesbezüglich und zur weiteren Klärung bereits an das Bundesgesundheitsministerium gewandt haben. Ein gangbarer Weg hierbei könnte die Abrechnung über das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) sein.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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