DAV, VDARZ und GKV-Spitzenverband einigen sich

So laufen Abgabe und Abrechnung in der Hochwasserregion

Stuttgart - 28.07.2021, 16:10 Uhr

 Auch Apotheken wurden in den Hochwassergebieten verwüstet. (Quelle: Vongehr)

 Auch Apotheken wurden in den Hochwassergebieten verwüstet. (Quelle: Vongehr)


Durch die Unwetterkatastrophe im Westen Deutschlands sind derzeit rund 70 Apotheken nicht mehr betriebsbereit. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) haben gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband ein Konzept erarbeitet, wie die betroffenen Apotheken trotzdem ihre Rezepte abrechnen können. Darüber hinaus wurden dringende Fragen bezüglich der Abgabe geregelt, weil derzeit auch Bundeswehrärzte und Ärzte ohne Kassenzulassung Verordnungen für GKV-Versicherte ausstellen.

Seit fast zwei Wochen herrscht in Teilen Nordrhein-Westfalens sowie Rheinland-Pfalz Katastrophenalarm. Die Bevölkerung sowie die Versorgung mit dem Notwendigsten befinden sich im Ausnahmezustand. Neben Trinkwasser und Strom liegen in den Hochwassergebieten auch Teile der medizinischen Infrastruktur lahm. Arztpraxen und Apotheken wurden verwüstet. Menschen, die auf Behandlungen und Arzneimittel angewiesen sind, können zum Teil nur schwer erreicht werden.

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Der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) geht von etwa 70 Apotheken aus, die nicht mehr betriebsbereit sind – aufgrund völliger Zerstörung durch die Wassermassen oder weil es in großen Teilen des Katastrophengebiets an Strom und befahrbaren Straßen mangelt. Aufgrund dieser Situation ist es den betroffenen Betrieben daher nicht möglich, die Abrechnung der belieferten Rezepte in der gewohnten Form zu leisten. Der VDARZ rechnet damit, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln die geltenden Regelungen des Rahmenvertrages teilweise nicht immer eingehalten werden können. Um eine gewisse Transparenz herzustellen, hat der Verband daher Listen erstellt, aus denen sich ergibt, welche Apotheken in welchem Maß von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind. Diese Listen sollen vor allem den Krankenkassen ein besseres Bild der Lage bieten.

Gemeinsamer Beschluss von VDARZ, DAV und GKV-Spitzenverband 

Damit aber nun aktuell und rückwirkend sowohl die Abgabe als auch die Abrechnung der Arzneimittel in den betroffenen Gebieten gewährleistet werden kann, haben sich der VDARZ und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband auf ein Vorgehen geeinigt, das aktuell den gesetzlichen Krankenkassen als Empfehlung vorgelegt wird. Dieses soll zunächst bis Ende August gelten. Der gemeinsame Beschluss der drei Verbände fußt größtenteils auf einem Konzept, das der VDARZ in Form eines dreiseitigen Dokuments formuliert hatte. Das Papier liegt der DAZ vor.

Abgegeben, aber nicht abgerechnet?

In dem Fall, dass Apotheken bis zum Eintreten des Hochwassers Arzneimittel zulasten der GKV abgegeben haben, diese aber aufgrund fehlender technischer Anbindung nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden können, soll folgendermaßen vorgegangen werden: Über den VDARZ sollen die Institutionskennzeichen der betroffenen Apotheken an die Krankenkassen weitergegeben werden unter der Angabe „In Betrieb, aber vorerst ohne technische Anbindung“ oder „Vorerst außer Betrieb“. Dabei sollen die Kassen auch über die voraussichtliche Dauer der Betriebseinstellung und – wenn möglich – den konkreten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebs bzw. den Zeitpunkt der technischen Anbindung informiert werden.

Den betroffenen Apotheken im Katastrophengebiet war laut VDARZ noch bis zum 15. Juli eine reguläre Abgabe von Arzneimitteln und Abrechnung von Verordnungen möglich. Die meist am 20./21. des Monats stattfindende Abholung der Rezeptblätter durch die Apothekenrechenzentren konnte ggf. aufgrund der Hochwasserlage im Juli nicht erfolgen. Auch sind Rezepte zum Teil gar nicht mehr vorhanden oder beschädigt. Für die Rechenzentren ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand, beschädigte Rezepte zu bearbeiten und manuell zu erfassen.

Die regulären Abschlagszahlungen der Krankenkassen erfolgen Anfang August für den Monat Juli und richten sich nach dem Vormonatsumsatz. Je nach den Regelungen der regionalen Arzneimittellieferverträge müsste dann Mitte August die sogenannte Spitzabrechnung erfolgen. Weil sich aufgrund der derzeitigen Umstände die Spitzabrechnung der betroffenen Apotheken absehbar verzögern wird, empfiehlt der GKV-Spitzenverband laut VDARZ, für diese Apotheken die vorgesehenen Fristen zu verlängern. Mit Spitzabrechnung sind im GKV-Jargon die Beträge gemeint, die nach den Abschlagszahlungen entweder den Apotheken noch erstattet oder in Rechnung gestellt werden. Auf Rückforderungen der gezahlten Abschläge sollte zunächst verzichtet werden. Nur, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Spitzabrechnung überhaupt nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, soll eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Apotheken sollen hier mit den Apotheken und Apothekenrechenzentren individuelle Lösungen vereinbart werden.

Sollten eingelöste Rezepte infolge des Hochwassers vernichtet worden sein, so sollen die Apotheken entsprechende Ansprüche gegenüber ihren Versicherungen geltend machen können. Eingelöste, aber lediglich beschädigte Rezepte können wie gewohnt gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden, „sofern hierfür sämtliche Daten-/Unterlagenlieferungen nach den geltenden Regelungen erfolgen“.

Nicht nur das Muster 16 wird genutzt

Abgesehen von den Abrechnungsmodalitäten ergeben sich auch Herausforderungen bezüglich der Abgabe der Arzneimittel. So kommt es immer wieder vor, dass Verordnungen nicht nur wie vorgesehen auf dem Muster-16-Vordruck erstellt werden, sondern auch andere Verordnungsformate genutzt werden. Hinzu kommt, dass zum Teil auch Bundeswehrärzte oder Ärzte ohne Kassenzulassung Verordnungen für GKV-Versicherte ausstellen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) soll sich diesbezüglich und zur weiteren Klärung bereits an das Bundesgesundheitsministerium gewandt haben. Ein gangbarer Weg hierbei könnte die Abrechnung über das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) sein.

Vermerk „Hochwasser“ wird eingeführt

Vor dem Hintergrund der Notlage wird eine Sonder-PZN mit den Faktoren 5 (Rabattarzneimittel nicht verfügbar) oder 6 (Rabattarzneimittel + vier preisgünstigste Arzneimittel oder Rabattarzneimittel + preisgünstige Importarzneimittel nicht verfügbar) sowie mit Vermerk „Hochwasser“ eingeführt. Damit sollen die Apothekerinnen und Apotheker befähigt werden, wie im Notdienst die verfügbaren und zur Verordnung passenden Arzneimittel abgeben zu können. Wenn die Abgaberegelungen des Rahmenvertrages nicht eingehalten werden können, sollen diese Rezepte auch aufgrund eines dringenden Falls entsprechend gekennzeichnet werden können.

Mit einigen Kassenärztlichen Vereinigungen ist sogar besprochen, dass für die erneuten Verordnungen von Arzneimitteln für GKV-Versicherte, deren Arzneimittel durch das Hochwasser verloren gegangen sind, Rezepte als Ersatzverordnung von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten mit dem Zusatz „Hochwasser“ gekennzeichnet werden. Die Apotheken sollen diese Rezepte dann mit dem entsprechenden Sonderkennzeichen zusätzlich kenntlich machen.

Aus Kreisen des VDARZ und des DAV heißt es, dass man mit diesen Empfehlungen unverzüglich und angemessen auf die Notlage reagieren will, in der sich die Apotheken und betroffenen Patienten seit fast zwei Wochen befinden. Die Arzneimittelversorgung könne nur dann gewährleistet werden, wenn die Abrechnungsmodalitäten sowie die formalen Vorgaben erfüllt werden. Dies sei vor dem Hintergrund der großflächigen Hochwasserkatastrophe eine besondere Herausforderung. Sehr erfreut sei man darüber, dass auch der GKV-Spitzenverband mitgezogen hat und die Empfehlungen unterstützt.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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