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5 Jahre EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung
Rückblick auf einen schwarzen Tag für die Apotheken
EuGH: EU-Versender haben es schwerer
Als die Erste Kammer des EuGH am 19. Oktober 2016 ihr Urteil verkündete, führte sie zur Begründung aus, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf inländische. Der Versandhandel sei für diese Apotheken ein wichtigeres, eventuell sogar das einzige Mittel, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Und anders als „traditionelle“, also deutsche Vor-Ort-Apotheken, könnten sie nur ein eingeschränktes Leistungsangebot bieten. Da sie also nicht durch Personal vor Ort individuell beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherstellen könnten, sei der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor als für „traditionelle“ Apotheken.
Neue Maßstäbe
Grundsätzlich, so räumte der EuGH ein, könne ein Mitgliedstaat eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zwar mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens rechtfertigen. Doch die deutsche Preisbindung hielt der Gerichtshof nicht für geeignet, um das Ziel, die flächendeckende Arzneimittelversorgung sicherzustellen, zu erreichen. Hierbei setzte er neue Maßstäbe bei der Darlegungs- und Beweislast. Gestand man den Mitgliedstaaten bislang einen Wertungsspielraum zu, auf welchem Niveau und wie sie den Schutz der Gesundheit sicherstellen wollen, so hieß es nun, es müssten handfeste Belege her. Die deutsche Seite habe nicht die erforderlichen Beweise beigebracht, dass nur durch einheitliche Rx-Preise die flächendeckende Versorgung und eine gleichmäßige geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden könne. Die Luxemburger Richter meinten sogar, einige der seitens der Kommission eingereichten Unterlagen legten das Gegenteil nahe: Mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken könne die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln sogar fördern. Denn so würden Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.
Auch sah der Gerichtshof keine Belege, dass es ohne die Preisbindung zu einem Preiswettbewerb kommen könnte, der die Zahl der Präsenzapotheken in dem Maße sinken lasse, dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären. Andere Wettbewerbsfaktoren wie die individuelle Beratung der Patienten durch Personal vor Ort könnten den traditionellen Apotheken nämlich eventuell dabei helfen, konkurrenzfähig zu bleiben.
1 Kommentar
blauäugig
von Karl Friedrich Müller am 19.10.2021 um 10:12 Uhr
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