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Verstoß gegen HWG-Zuwendungsverbot
Gericht verbietet DocMorris-Treueprogramm
Seit rund zehn Monaten gilt für Versender aus dem EU-Ausland, die gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versorgen, wieder eine Preisbindung. Tatsächlich halten sich die großen Player derzeit an die neuen Vorgaben. Anfänglich versuchte sich DocMorris allerdings noch mit einem neuen „Treueprogramm“, das die Apothekerkammer Nordrhein auf den Plan rief. Sie monierte einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot. Zu Recht, wie jetzt das Landgericht Stuttgart befand.
Bei DocMorris hat man nie einen Hehl daraus gemacht, dass man das neue im Sozialrecht verankerte Rx-Boni-Verbot für ebenso europarechtswidrig hält wie das alte im Arzneimittelrecht. Dennoch hält sich das Unternehmen derzeit mit Provokationen zurück. Vielmehr sucht die Zur Rose-Tochter, deren Name nun vor allem für eine Gesundheitsplattform stehen soll, die Nähe zu den Vor-Ort-Apotheken hierzulande. Nur mit ihnen als Partner lässt sich eine taggleiche Express-Lieferung über die Plattform realisieren.
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Anfang Januar dieses Jahres wurde die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) allerdings noch auf eine Werbung des Versenders aufmerksam. DocMorris hatte an seine Kunden ein Schreiben verschickt, in dem der Arzneimittelversender für ein Treueprogramm warb. Mit jeder per Post zugesandten Bestellung rezeptfreier und rezeptpflichtiger Arzneimittel könne man am Treueprogramm teilnehmen, hieß es darin. Funktionieren sollte das so: „Am Anfang jedes Monats buchen wir auf Basis ihrer postalischen Bestellung ein Guthaben auf ihr Treuekonto auf. Bestellen Sie danach rezeptfreie Produkte, verrechnen wir Ihr Guthaben mit dem Kaufpreis. Kann keine Verrechnung erfolgen, wird ihr Guthaben auf dem Treuekonto gesammelt. Eine Auszahlung erfolgt, sobald Ihr Guthaben 20 Euro übersteigt, oder spätestens zum Quartalsende, erstmalig zum 31.3.2021 …“.
Die AKNR hält das Treueprogramm für wettbewerbswidrig. Sie monierte allerdings keinen Verstoß gegen die Preisbindung, sondern gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG). Die ausgelobten Treuevorteile seien keine noch zulässigen geringwertigen Kleinigkeiten. Dass das Heilmittelwerbegesetz hier anwendbar ist und auch nicht gegen Europarecht verstößt, sieht die AKNR durch das im Sommer ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einer DocMorris-Gewinnspielwerbung bestätigt. Demnach ist das Verbot von Werbegaben durch das Heilmittelwerbegesetz eine Verkaufsmodalität, die alle Marktteilnehmer im In- und Ausland gleichermaßen treffe und damit nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße. Darüber hinaus rügte die Kammer einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Dieses schreibt vor, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung klar und eindeutig angegeben werden müssen. Doch in der beanstandeten Werbung werde nicht erklärt, in welcher Höhe ein Guthaben erworben werden könne und von welchen Faktoren dies abhängig sei.
1 Kommentar
Steter Tropfen …
von K.Storch am 23.10.2021 um 8:22 Uhr
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