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Verstoß gegen HWG-Zuwendungsverbot
Gericht verbietet DocMorris-Treueprogramm
Keine geringwertige Kleinigkeit
Das Landgericht Stuttgart gab der Klage der AKNR nun statt. Da sich die AKNR nicht auf einen Verstoß auf die neuen preisrechtlichen Regelungen berief, musste sich das Gericht mit diesen auch nicht auseinandersetzen. Aber das Treueprogramm stellt auch aus seiner Sicht eine nicht erlaubte Zuwendung im Sinne des § 7 HWG dar. Zwar werde kein Preisnachlass auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt, aber dem Verbraucher werde ein Startguthaben von 2,50 Euro und nachfolgende, nicht näher konkretisierte „Guthaben“ für jede Bestellung per Post gewährt, die später bei einer OTC-Bestellung verrechnet werden könnten. Es handele sich hier auch um eine produktbezogene und nicht um eine reine Image-Werbung, sodass der Anwendungsbereich von § 7 HWG eröffnet sei. Die Zuwendung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig; insbesondere handele es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit, die eine unsachliche Beeinflussung als ausgeschlossen erscheinen lasse – immerhin ist ein Ansparpotenzial von 20 Euro möglich.
Auch den Verstoß gegen das Telemediengesetz bejaht das Gericht. Nach § 6 Abs. Nr. 3 TMG müssen Anbieter, die Telemedien nutzen, beachten, dass ihre Angebote zur Verkaufsförderung (etwa Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke) klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sind. Das Gericht sieht in den ausgelobten Treuerabatten eine solche Verkaufsförderungsmaßnahme.
Aufgrund der Attraktivität solcher Maßnahmen verbunden mit der Missbrauchsgefahr seien dem Verbraucher schon zum Zeitpunkt der Werbung die Informationen zu geben, für die bei ihm ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis bestehe, heißt es im Urteil. Hier fehlen den Richtern einige relevante Angaben – etwa zur Höhe des Guthabens bei weiteren postalischen Bestellungen und dazu, was mit den „angesparten“ Gutschriften am Ende eines Quartals geschieht.
DocMorris kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2021, Az.: 34 O 14/21 KfH
1 Kommentar
Steter Tropfen …
von K.Storch am 23.10.2021 um 8:22 Uhr
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