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26. Oktober 2021
Nein, das können wir nicht dulden und wir wollen das nicht: die intensive Zusammenarbeit zwischen einem EU-Versender und einer Online-Praxis. Beispielsweise das, was da die niederländische Shop-Apotheke zusammen mit der britischen Online-Praxis Zava verhackstückt: Der Versender leitete auf seiner Internetseite direkt zu den Online-Ärzten weiter, wo die Kunden des Versenders „Rezepte einfach online erhalten“, wie es dort hieß, nachdem sie einen kurzen medizinischen Fragebogen ausgefüllt haben. Mein liebes Tagebuch, das ist doch eine Art der unerlaubten Zusammenarbeit von Online-Arzneimittelversand und Online-Ärzten. Die Kammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sahen in der Zusammenarbeit gleich mehrere wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverstöße und mahnten die Shop Apotheke ab. Die Kammern sind der Auffassung, dass auch im Ausland ansässige (Versand-)Apotheken keine Kooperationen mit Ärzten eingehen dürften. Mein liebes Tagebuch, vollkommen richtig. Da die Shop-Apotheke allerdings keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Köln: Das Gericht gab der Klage der Apothekerkammern in wesentlichen Punkten statt. Das Gericht sieht in der Zusammenarbeit von Shop-Apotheke und Zava einen Verstoß gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten und einen Verstoß gegen das Fernbehandlungswerbeverbot. Außerdem darf der Versender nicht für den Online-Rezeptservice werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich Versicherten die Kosten für die verschriebenen Arzneimittel in jedem Fall selbst zu tragen haben. Mein liebes Tagebuch, wehret den Anfängen! Solche Aktivitäten von Online-Praxen, die Rezepte gleich an Versandhaus weiterleiten, müssen unterbunden werden. Ganz zu schweigen von der Art und Weise, wie Zava-Docs „behandeln“: Der Patient füllt nur einen Fragebogen aus, das reicht als Anamnese aus, und ein Rezept wird ausgestellt. Mein liebes Tagebuch, welch eine Farce! Im Prinzip geht es da doch für den Patienten nur darum, auf simplen Weg die Verschreibungspflicht zu umgehen, und für den kooperierenden Versender die Arzneimittel zu verkaufen. Mit Medizin, mit ärztlicher Sprechstunde hat das doch nichts zu tun!
Im letzten Tagebuch haben wir uns mit den Angeboten der Fahrradkurierdienste befasst: Sie wollen im Auftrag der Apotheken, und gegen Bezahlung versteht sich, die Botendienste übernehmen. Doch das geht so einfach nicht, wie eine DAZ-Nachfrage bei den Kammern ergab. Denn ein Bote muss eigentlich bei der Apotheke angestellt sein (was bei den „Riders“ der Kurierdienste nicht der Fall ist) oder die Apotheke braucht eine Versandhandelserlaubnis. Allerdings, mein liebes Tagebuch gibt es, wie so oft, auch einen Graubereich, den Kammern in unterschiedlichem Maß durchgehen lassen. Es kommt nämlich auch darauf an, inwieweit die Apothekenleitung gegenüber den „Boten“weisungsbefugt ist. So steht es auch in der Begründung zur Apothekenbetriebsordnung: „[unter Botendienst] ist die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen. Und das, mein liebes Tagebuch, hänge wiederum von der individuellen Vertragsgestaltung ab. Tja, was macht man daraus?
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