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Hilfsmittelbürokratie bei Apothekenübergaben
Ohne Präqualifizierung gibt es keine Pens und Spacer
In der Hilfsmittelversorgung herrscht größtenteils der Bürokratie-Irrsinn. Dabei sollte die Einführung der Präqualifizierungsverfahren im Jahr 2011 eigentlich das Gegenteil bewirken. Doch das System scheint nicht immer alltagstauglich zu sein. Bei Apothekenübergaben kann es zu Einschnitten in der Versorgung kommen, wenn Formulare und Nachweise nicht pünktlich vorliegen. Grotesk wird es vor allem deshalb, weil Fertigarzneimittel mit Pens oder Spacer auch ohne Präqualifizierung abrechenbar sind – die Hilfsmittel einzeln jedoch nicht.
Apothekenübergaben sind sensible Angelegenheiten. Mit dem Personal, den Kunden, den Geschäftspartnern, den Praxen sowie Dienstleistern im Umfeld muss sich die neue Apothekenführung arrangieren.
Neben diesen menschlichen Herausforderungen gilt es, unzählige Formalitäten über die Bühne zu bringen, wenn nach Jahren oder gar Jahrzehnten ein Inhaberwechsel eingeläutet wird. Dabei geht es längst nicht nur darum, dass pünktlich zum Zeitpunkt der Übergabe die druckfrische Betriebserlaubnis vorliegen muss. Gerade im Bereich der Hilfsmittelversorgung existieren für die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber bürokratische Hürden, die dazu führen können, dass mehrere Tage bis Wochen überhaupt gar keine Hilfsmittel zulasten der GKV abgegeben werden dürfen. Ein Horrorszenario, wenn man bedenkt, dass es aus der jeweiligen Apotheke dann nur noch die verordneten Hilfsmittel gibt, wenn sie die Patientinnen und Patienten selbst zahlen.
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Der DAZ berichten nun ein Apothekeninhaber und eine Filialleiterin von ihren bürokratischen Erlebnissen im Hilfsmittelbereich. Beide wollen anonym bleiben. Sie befürchten Restriktionen vonseiten der zuständigen Aufsichtsbehörden bzw. Krankenkassen.
Der Apotheker hatte vor einigen Monaten eine Apotheke in der Hochfrequenzlage einer Großstadt als Filiale übernommen und mit ihr ein ganz besonderes Kundenklientel. Laufkunden haben bekanntlich den Anspruch, mit Arzneimitteln und Medizinprodukten unmittelbar versorgt zu werden – ohne Umwege und Wartezeiten. Die Übergabe der Apotheke zum Ersten des Monats planten der neue Inhaber und sein Vorgänger sehr verantwortungsvoll und akribisch. Beide hatten bereits Erfahrungen mit Betriebsübergaben und für sie stand fest, dass es ein No-Go sei, wenn Wochen vor dem Führungswechsel der neue Inhaber bereits durch die Offizin schreitet und Personal und Kunden irritiert.
Rückblickend hätte das allerdings so laufen müssen, denn für den Präqualifizierungs-Erstantrag ist eine umfangreiche erneute Fotodokumentation notwendig. Dabei ist es egal, ob diese bei einer Re-Präqualifizierung nur wenige Monate oder Jahre zuvor bereits durchgeführt wurde und die räumlichen Voraussetzungen seitdem unverändert geblieben sind. Die ABDA-nahe Agentur für Präqualifizierung (AfP) gibt auf ihrer Homepage allerdings im Fall von Inhaberwechseln auch eine alternative Vorgehensweise an: Neben dem Erstantrag können sich beide Parteien drauf einigen, lediglich einen Änderungsantrag auszufüllen mit personenbezogenen Nachweisen und der Angabe der neuen IK-Nummer. Hierbei verlängert sich allerdings die Laufzeit der bestehenden Präqualifizierung nicht.
Im Fall der Großstadt-Apotheke wurde genau dieser Änderungsantrag in die Wege geleitet. Zu den benötigten Nachweisen gehören die neue Apothekenbetriebserlaubnis sowie die Gewerbeanmeldung oder alternativ ein Auszug aus dem Handelsregister. Hinzu kommt ein personenbezogener Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf. Außerdem muss der Agentur die Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach-und Vermögensschäden (Nachweis nicht älter als zwölf Monate) sowie eine Kopie des Mietvertrags vorgelegt werden.
2 Kommentare
Präqualifizierung
von Monika Prinz am 08.11.2021 um 18:40 Uhr
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AW: Präqualifizierung
von Michael Reich am 14.11.2021 um 18:12 Uhr
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