Per Eilantrag

DocMorris will Sanktionen bei Bonusgewährung verhindern

Berlin - 18.11.2021, 17:50 Uhr

Das Sozialgericht Berlin befasst sich nun mit dem neuen Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch V. (x / Foto: IMAGO / Joko)

Das Sozialgericht Berlin befasst sich nun mit dem neuen Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch V. (x / Foto: IMAGO / Joko)


Seit fast einem Jahr müssen sich auch EU-Arzneimittelversender, die GKV-Versicherte versorgen, wieder an die Arzneimittelpreisverordnung halten. DocMorris hatte eine ganze Weile still gehalten – doch nun geht die Zur Rose Tochter über einen Umweg gegen die neue Vorschrift im Sozialgesetzbuch V vor: Per Eilantrag will sie vom Sozialgericht Berlin feststellen lassen, dass die kürzlich vom Deutschen Apothekerverband und GKV-Spitzenverband ins Leben gerufene Paritätische Stelle bei einem Verstoß gegen das neue Boni-Verbot keine Sanktionen verhängen darf.  

Am 15. Dezember vergangenen Jahres ist das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Seitdem bestimmt § 129 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V), dass Apotheken zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Sachleistung verordnete Arzneimittel nur abgeben dürfen und unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnen können, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Diese „Rahmenvertrags-Apotheken“ wiederum werden verpflichtet, die festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten und keine Zuwendungen an gesetzlich Versicherte zu gewähren. Kurz gesagt: Auch EU-Versender müssen sich seitdem wieder an die festen Preise der Arzneimittelpreisverordnung halten, wenn sie GKV-Versicherte in Deutschland mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versorgen wollen. Anderenfalls drohen Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro je Verstoß. Wird eine solche Vertragsstrafe verhängt, kann die betroffene Apotheke sogar von der Versorgung ausgeschlossen werden, bis die Strafe gezahlt ist.

Den Rahmenvertragspartnern – Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband – wurde aufgegeben, im Rahmenvertrag weitere Details rund um die Sanktionierung zu regeln. So sollten sie eine für die Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung zuständige Stelle bestimmen und das Nähere zum Verfahren regeln.

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Dies ist inzwischen erledigt. Denn seit 1. Oktober gilt ein neuer Rahmenvertrag, der in seiner Anlage 10 das Verfahren vor der sogenannten Paritätischen Stelle regelt. Diese kann die vom Gesetz vorgegeben Sanktionen verhängen. Und genau hiergegen wendet sich nun DocMorris mit einem Eilantrag vor dem Sozialgericht Berlin (Az.: S 208 KR 1782/21 ER). Wie ein Sprecher des Gerichts gegenüber der DAZ bestätigte, will DocMorris vorläufig feststellen lassen, dass die Paritätische Stelle nicht berechtigt ist, Sanktionen zu verhängen, also Vertragsstrafen beziehungsweise einen Versorgungsausschluss auszusprechen. Begründet werde dies damit, dass die zugrundeliegende gesetzliche Regelung europarechtswidrig sei. Dabei verweist DocMorris auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2016. 

Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist noch unklar. Das Gericht sei „um eine zeitnahe Erledigung bemüht“, so der Sprecher. Normalerweise ergingen Eilentscheidungen des Sozialgerichts in weniger als einem Monat nach der Antragstellung. Das vorliegende Verfahren sei allerdings deutlich umfangreicher als sonst üblich. Dennoch: Eine Entscheidung in diesem Jahr sei noch möglich.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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