Dokumentations- und Kontrollpflichten

FAQ: Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz für die Apotheken?

Stuttgart - 22.11.2021, 10:40 Uhr

Auch für Apothekenteams gilt demnächst 3G. Was bringt das konkret mit sich? (Foto: IMAGO / Christian Ohde)

Auch für Apothekenteams gilt demnächst 3G. Was bringt das konkret mit sich? (Foto: IMAGO / Christian Ohde)


Erlaubt das der Datenschutz überhaupt und wer trägt die Kosten?

Ist es datenschutzrechtlich überhaupt erlaubt, sich als Inhaber:in von den Angestellten Impf- und Testnachweise vorlegen zu lassen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt dazu auf seiner Seite:

„§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden.“

Dabei sind selbstverständlich die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten. Es müssen unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit ergriffen werden – die Kontrollliste vom jeweiligen Tag an den Kühlschrank zu hängen, ist also keine gute Idee. Außerdem muss die Apothekenleitung, wie bei anderen personenbezogenen Daten auch, sicherstellen, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.

Darf der Impf-, Genesenen- und Testnachweis noch anderweitig verarbeitet werden?

Neben der Nachweiskontrolle dürfen Apothekeninhaber:innen die Nachweise noch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwenden. So hat die Kenntnis des jeweiligen Status möglicherweise Auswirkungen beispielsweise auf Regelungen zum Maskentragen oder die Raumbelegung. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO).

Wer bezahlt die Tests?

Angestellte sind selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Nachweise zu erbringen. Sie können dafür die kostenfreien Bürgertests oder unter Umständen Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen (siehe unten). Aktuell sind Apothekeninhaber:innen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Angestellten mindestens zwei Tests pro Woche anzubieten. Alles darüber hinaus ist freiwillig, das heißt gegebenenfalls müssen die ungeimpften Angestellten die Kosten für die weiteren Tests selbst tragen.

Welche Kosten kommen auf die Apothekeninhaber:innen zu?

Aus den Regelungen des neuen § 28b IfSG ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand, die Inhaber:innen sind lediglich verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.

Die bisher geltende Regelung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass jedem Angestellten zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen, bleibt bestehen. Diese Tests können unter Umständen für die Zugangskontrolle genutzt werden (siehe nächste Frage)



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.