Erste Lesung im Bundestag

Bundestag diskutiert Impfpflicht

Berlin - 07.12.2021, 16:45 Uhr

Der Bundestag befasste sich heute mit dem zweiten Pandemie-Gesetz der Ampelkoalition. (c / Archivbild / Foto: IMAGO / Future Image)

Der Bundestag befasste sich heute mit dem zweiten Pandemie-Gesetz der Ampelkoalition. (c / Archivbild / Foto: IMAGO / Future Image)


Dittmar: Logistische Hemmnisse bei der Impfstoffversorgung abbauen

Bezüglich des kürzlich ausgerufenen Ziels der Bundesregierung, 30 Millionen Impfungen bis zum Jahresende zu ermöglichen, betonte Dittmar zudem: „Wir werden jetzt dafür sorgen, dass der Impfstoff auch zügig dort ankommt, wo er verimpft werden soll. Mit General Breuer haben wir nun einen erfahrenen Logistiker an der Spitze des neuen Krisenstabs im Kanzleramt, der mit seiner Expertise die logistischen Hemmnisse überwinden wird.“

Länder können auch die Gastronomie schließen

Das zweite Pandemie-Gesetz der Ampel justiert überdies an den mit dem Vorgängergesetz eingeführten neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz nach. So setzt es erneut bei den Schutzmaßnahmen an, welche die Länder auch nach dem Ende der epidemischen Lage in einer kritischen Lage ergreifen können. Dabei wird der Katalog für die Länder ausgeschlossener Maßnahmen präzisiert. So soll nun auch die Untersagung von Übernachtungsangeboten nicht möglich sein. Klargestellt wird auch, dass Sporteinrichtungen wie Fitnesscenter oder Schwimmhallen nicht geschlossen werden dürfen. Dagegen wird es den Ländern ermöglicht, gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zu schließen sowie die Durchführung von Messen und Kongressen zu untersagen. Zudem bleiben Schutzmaßnahmen der Länder, die nach dem alten Recht ergriffen wurden, bis zum 15. Februar anwendbar – bislang war der 15. Dezember der Schlusspunkt.

Klarstellung bei Genesenen- und Testdokumentation

Eine Klarstellung soll es überdies in § 22 IfSG geben, der die Test-, Genesenen- und Impf-Dokumentation regelt. So muss die Genesenen- und Testdokumentation künftig ausdrücklich Name und Anschrift „der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person“ enthalten. Bislang ist in § 22 Abs. 4b IfSG nur von der „für die Testung verantwortlichen Person“ die Rede – die Testdokumentation erfordert bislang noch gar keine entsprechende Angabe.

Am morgigen Donnerstag wird im Hauptausschuss des Bundestags – die Fachausschüsse haben sich bislang noch nicht konstituiert – eine Anhörung zum Gesetzentwurf stattfinden. Bereits am Freitag sind sowohl die abschließende Beratung im Bundestag sowie die Zustimmung durch den Bundesrat eingeplant. Dann könnte das Gesetz bereits im Lauf der nächsten Woche im Bundesgesetzblatt verkündet und einen Tag später in Kraft treten.

Was bislang noch aussteht, ist eine Vergütungsregelung für Impfungen in der Apotheke. Diese müsste in der Coronavirus-Impfverordnung geregelt werden. Diese wird vom Bundesgesundheitsministerium ohnehin gerade – zusammen mit der Testverordnung – überarbeitet.



Kirsten Sucker-Sket / dpa
redaktion@daz.online


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