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4. Januar 2022
Mit der geplanten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und -Testverordnung werden u. a. die Details zur Durchführung der Corona-Impfung in Apotheken geregelt. Sie sieht vor, dass wir impfenden Apothekers pro verabreichter Covid19-Impfung genauso viel bekommen wie die Arztpraxen, nämlich werktags 28 Euro und am Wochenende 36 Euro. Das geht auch von Seiten der ABDA in Ordnung, wie aus ihrer Stellungnahme dazu hervorgeht. Sie merkt allerdings an, dass für Impfungen gegen Covid-19 ebenso wie gegen Grippe keine Umsatzsteuer fällig wird, was in die Begründung zur Verordnung aufgenommen werden sollte. Kritik von Seiten der ABDA gibt’s allerdings bei der Vergütung für die Bereitstellung der in der Apotheke verimpften Vials (7,85 Euro netto je Durchstechflasche). Da die Apotheken keine Möglichkeit haben, ihre Verbrauchsmaterialien als Praxisbedarf zu beziehen, so wie es die Arztpraxen tun, führt dies zu einer niedrigeren tatsächlichen Honorierung der apothekerlichen Impfleistung. Mein liebes Tagebuch, so geht’s natürlich nicht. Und daher schlägt die ABDA vollkommen zu Recht eine leicht erhöhte Vergütung von 8,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Vial vor, um solche Ausgaben gegenzufinanzieren. Worauf unsere Standesvertretung u. a. auch hinweist: In der Coronavirus-Impfverordnung sollte auch klargestellt werden, dass es Apotheken erlaubt sei, externe Räumlichkeiten außerhalb der Apothekenbetriebsräume zu nutzen – da sollte eine Ausnahmegenehmigung vom apothekenrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Betriebsräume erteilt werden. Auch bei der Geltungsdauer der einzelnen Verordnungen (Coronavirus-Impfverordnung, der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und des § 20b IfSG) fehlt eine Verzahnung, was zu rechtlichen Konflikten führen könnte. Mein liebes Tagebuch, hoffen wir, dass das Bundesgesundheitsministerium diesen Hinweisen und Vorschlägen folgt. Auch wenn die Verordnungen und Gesetzesänderungen mit heißer Nadel gestrickt sind, sollten sie nicht zu Nachteilen für die Apotheken führen.
Das orale Covid-19-Arzneimittel Molnupiravir (Handelsname Lagevrio) zur Behandlung von nicht hospitalisierten an Covid-19 erkrankten Personen ist auf dem Markt – aber von EMA und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte noch nicht zugelassen. Es darf aber trotzdem auf Rezept verordnet werden, Apotheken dürfen es auf eine ärztliche Verordnung hin bestellen und abgeben, sich aber nicht damit bevorraten. Also, mein liebes Tagebuch, da gibt es ein paar Besonderheiten zu beachten. Weil die Einnahme von Molnupiravir innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von Covid-19 Symptomen beginnen sollte, muss also alles rasch gehen: die Verordnung, die Bestellung, die Belieferung und die Einnahme. Wenn die Arztpraxis die Bestellung bereits telefonisch durchgibt, darf die Apotheke das Präparat bereits beim Großhandel bestellen. Nur mit der Abrechnung muss man sich noch Zeit lassen – sie wird monatlich erfolgen. Die Arzneimittelpreisverordnung gilt für dieses Präparat nicht. Die Apotheke wird für das Handling mit Molnupiravir 30 Euro plus Umsatzsteuer erhalten und, falls per Botendienst ausgeliefert wird, zusätzlich 8 Euro inklusive Umsatzsteuer. Der Großhandel bekommt einen Betrag von 20 Euro plus Umsatzsteuer, den die Apotheke mit abrechnet und dann an den Großhandel weiterleiten muss. Abgerechnet wird über die Apothekenrechenzentren, ausgezahlt werden die Beträge vom Bundesamt für Soziale Sicherung, das sich das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds holt. Für das gesamte Prozedere wird der Deutsche Apothekerverband in Kürze einen Leitfaden entwickeln. Mein liebes Tagebuch, 30 Euro bzw. 38 Euro inklusive Botendienst für die Abgabe dieses Präparats sind nicht zu hoch bemessen, denn wir Apothekers leisten dafür mehr als nur die Logistik. Die Arzneimittelkommission hat einen Beratungs- und Dokumentationsleitfaden erstellt, der auflistet, was von apothekerlicher Seite bei der Abgabe zu tun ist. Anhand einer Checkliste kann die qualitätsgesicherte Beratung und Abgabe erfolgen. Die Apotheke muss dem Patienten auch ein Begleitschreiben der Firma MSD mitgeben und die „Hinweise für den Anwendenden“, die über die Website des BfArM heruntergeladen werden können. Außerdem sollten die Apotheken auch beim Monitoring mithelfen und aktiv z. B. Nebenwirkungen erfragen und an die AMK melden.
15 Kommentare
Symbiose neu entdecken
von Reinhard Rodiger am 09.01.2022 um 19:47 Uhr
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Nachwuchs
von Bernadette Buchholz am 09.01.2022 um 18:18 Uhr
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AW: Nachwuchs
von Michael Reinhold am 09.01.2022 um 21:05 Uhr
Die Gehaltsfragen und Tarife und warum vieles so ist wie es ist
von Dr.Diefenbach am 09.01.2022 um 18:16 Uhr
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AW: Die Gehaltsfragen und Tarife und warum
von Karl Friedrich Müller am 09.01.2022 um 19:36 Uhr
Toll, was so ein Journalist alles weiß
von Karl Friedrich Müller am 09.01.2022 um 10:50 Uhr
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AW: Toll, was so ein Journalist alles wei
von Reinhard Rodiger am 09.01.2022 um 14:29 Uhr
3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent Inflation ?
von Ulrich Ströh am 09.01.2022 um 10:04 Uhr
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AW: 3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent
von PTA am 09.01.2022 um 12:40 Uhr
AW: 3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent
von Karl Friedrich Müller am 09.01.2022 um 14:47 Uhr
AW: 3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent
von Anita Peter am 09.01.2022 um 16:05 Uhr
AW: 3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent
von Stefan Siebert am 09.01.2022 um 17:06 Uhr
AW: 3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent
von Michael Reinhold am 09.01.2022 um 17:26 Uhr
AW: 3 Prozent Steigerung bei 5 Prozent
von PTA am 09.01.2022 um 18:04 Uhr
Mehr Attraktivität für Apothekenberufe
von H.K. am 09.01.2022 um 9:18 Uhr
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