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COVID-19-Impfungen in Apotheken
Was sind „geeignete Räumlichkeiten mit Ausstattung“?
Impfen in Pflegeheimen
Wer plant, auswärts, zum Beispiel in Pflegeheimen zu impfen, muss einige rechtliche Hindernisse überwinden – und vorab: die Erfolgsaussicht ist unklar und abhängig von der Freigabe durch die zuständige Behörde sowie der Versicherung. Aber warum ist das so?
Gemäß CoronaImpfV ist der Leistungserbringer „die Apotheke“ und nicht der „Apotheker“. Insofern haben wir es mit einer Institutionsbindung zu tun, die zum Impfstoffbezug und zur Abrechnung der Impfung berechtigt. Die Apotheke wiederrum ist an den Ort der Betriebsräume gebunden. Hausbesuche unterscheiden sich allerdings deutlich von einer möglichen Ausnahme für externe Betriebsräume. Vielmehr scheinen diese nicht möglich, da eine Impfung im „Umherziehen“ selbst unter organisatorischer Gewährleistung der Präsenzpflicht in der Apotheke vermutlich nur schwer in eine Betriebshaftpflichtversicherung „hineinverhandelt“ werden können und die Vorschrift des Nachweises „geeigneter Räumlichkeiten“ gemäß CoronaImpfV als Voraussetzung Impfstoff beziehen zu können ad adsurdum geführt würde.
Auch inhaltlich wäre dies kaum zu rechtfertigen, da diese Patienten regelmäßig bereits unter ärztlicher Versorgung stehen, so dass das Angebot der Apotheke nicht auf das Ziel der Ausweitung des Impfangebotes einzahlen würde – standespolitischer Sprengstoff einmal ausgeblendet. Weiterhin spricht das Haftungsrisiko gegen ein solches Vorhaben. Denn der impfende Apotheker im Hausbesuch dürfte abermals im Schadensfall keiner Überprüfung des Fachstandards der Berufsgruppe standhalten und damit einen Behandlungsfehler darstellen. Die höhere Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 CoronaImpfV sowie der Hinweis in der amtlichen Begründung 14 leiten in dieser Hinsicht in eine falsche Sicherheit.
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Auch die Alternative des Betreibens von externen Räumlichkeiten in einer Pflegeeinrichtung scheint wenig mit gängigen apothekenrechtlichen Grundsätzen vereinbar, da deren Betrieb in zu versorgenden Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 ApBetrO explizit untersagt ist. Insofern scheidet eine Einrichtung eines fachlich adäquaten Impfraums vor Ort aller Voraussicht nach aus.
Sie merken: in „normalen“ Zeiten stünden die Chancen für ein solches Vorhaben denkbar schlecht. Aber Pandemiezeiten sind eben keine normalen Zeiten. Insofern lautet die Empfehlung das Vorhaben möglichst genau zu beschreiben und sowohl von Versicherung als auch von der Aufsicht im Sinne einer Einzelfallentscheidung „abknicken“ zu lassen. Erst dann sollten Sie loslegen.
14 2-VO_CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE, S. 17.
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