DAZ-Fresh-up – was Apotheker wissen müssen

5 Jahre Medizinisches Cannabis auf Rezept – die wichtigsten Fragen und Antworten

Stuttgart - 09.03.2022, 07:00 Uhr

Verordnungen über medizinisches Cannabis gehören mittlerweile in den meisten Apotheken zum Alltag. (Foto: IMAGO / epd)

Verordnungen über medizinisches Cannabis gehören mittlerweile in den meisten Apotheken zum Alltag. (Foto: IMAGO / epd)


Wie werden Cannabis-Zubereitungen taxiert?

Seit dem 1. März 2020 bildet die Anlage 10 der Hilfstaxe die Berechnungsgrundlage für cannabinoidhaltige Arzneimittel. Zu beachten ist, dass diese nur für die Abrechnung von Rezepten der GKV gilt. Die Berechnung für Privatversicherte und Selbstzahler sowie für Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaften richtet sich hingegen nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV); bei der Umfüllung nach § 4 AMPreisV, bei Herstellung einer Zubereitung nach § 5 AMPreisV.

Die Packungsgrößen bzw. Packungsgrößenkombinationen sind wirtschaftlich entsprechend dem stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke auszuwählen.

Für die Zubereitungen dürfen verschiedene Zuschläge berechnet werden:

  • 90 % für die erforderlichen Hilfsstoffe und Verpackungen (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 AMPreisV)
  • Rezepturzuschlag (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. Abs. 3 AMPreisV)
  • Festzuschlag von 8,35 Euro (§ 5 Abs. 1 Ziffer 3 AMPreisV)

Für die Abgabe von Stoffen in unverändertem Zustand darf für die Verpackung ein prozentualer Aufschlag von 100 % nach § 4 Abs. 1 AMPreisV zuzüglich der BtM-Gebühr abgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

Taxierung Cannabisblüten

Für die Cannabisblüten kann, unabhängig davon, ob es sich um eine Zubereitung oder um Blüten in unverändertem Zustand handelt, ein Festzuschlag von 9,52 Euro pro Gramm berechnet werden. Abhängig von der verordneten Menge kommen weitere Fixzuschläge dazu. Diese unterscheiden sich für Zubereitungen und unveränderte Blüten.

Verordnete MengeFixzuschlag für Cannabisblüten in unverändertem Zustand
Bis einschließlich 15,0 g9,52 € pro Gramm
> 15,0 g bis einschließlich 30,0 g3,70 € je weiteres Gramm
> 30,0 g2,60 € je weiteres Gramm
Verordnete MengeFixzuschlag für Cannabisblüten in Zubereitungen (verarbeitet)
Bis einschließlich 15,0 g8,56 € pro Gramm
> 15,0 g bis einschließlich 30,0 g3,70 € je weiteres Gramm
> 30,0 g2,60 € je weiteres Gramm

Taxierung Cannabisextrakte

Bei Cannabisextrakten sind die günstigsten Apothekeneinkaufspreise (AEK) pro Milliliter abrechenbar. Zusätzlich können bei Cannabisextrakten, die unverändert abgefüllt werden, folgende Zuschläge je nach AEK des Extrakts abgerechnet werden:

AEKZuschlag
≤ 4,85 € pro Milliliter100 % des AEK je Milliliter, bis max. 80,00 €
> 4,85 € pro Milliliter4,85 € je Milliliter, bis max. 80,00 €

Bei Cannabisextrakten in Zubereitungen werden bis maximal 80 Euro 90 % auf den günstigsten AEK pro Milliliter aufgeschlagen. Bei Verwendung mehrerer Packungen wird für die Berechnung des Zuschlags zuerst der günstigste AEK herangezogen. Ist die maximale Summe von 80 Euro erreicht, werden für jeden weiteren Milliliter 3 % auf den für die Restmenge ermittelten Preis aufgeschlagen. Ist die Menge des Extrakts in Gramm angegeben, muss sie zur Preisberechnung anhand der Dichte in Milliliter umgerechnet werden.

Taxierung Dronabinol

Auch bei Zubereitungen mit Dronabinol können die günstigsten AEK pro Milligramm abgerechnet werden. Bis maximal 100 Euro kann außerdem ein Zuschlag von 90 % auf den AEK pro Milligramm geltend gemacht werden. Bei Verwendung mehrerer Packungen wird auch hier mit dem günstigsten AEK begonnen. Ist die maximale Summe von 100 Euro erreicht, können nur noch 3 % auf den AEK der Restmenge (in Milligramm) aufgeschlagen werden.

Worauf muss die Apotheke bei der Rezeptbelieferung achten?

Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Dronabinolzubereitungen müssen auf einem BtM-Rezept verordnet werden.

  1. Ausstellungdatum: Ein BtM-Rezept muss laut BtMVV nach 8 Tagen (Ausstellungsdatum + 7 Tage) in der Apotheke vorgelegt werden.
  2. Eindeutige Verordnung: Die Angabe der Blütensorte und des spezifischen Extraktes ist notwendig und machen die Verordnung eindeutig. Die Angabe „Cannabis flos“ ist beispielsweise nicht ausreichend. Die Gewichtsmenge des Produktes ist je Packungseinheit bzw. je abgeteilter Form anzugeben. Die Menge des Arzneimittels muss in Gramm oder Milliliter bzw. Stückzahl bei abgeteilter Form verordnet werden.
  3. Dosierungsangabe: Eine Dosierungsangabe ist unbedingt erforderlich. Wurde der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf das Rezept gebracht, so muss diese auch der Apotheke in schriftlicher Form tatsächlich vorliegen oder zumindest von den Patient:innen vorgezeigt werden. Das ergibt sich aus der Kennzeichnungspflicht der Primärverpackung bei Rezepturarzneimitteln gemäß § 14 ApBetrO. Fehlt diese Angabe, ist die Rezeptur als nicht plausibel einzustufen.
  4. Arztstempel: Name, Vorname, Berufsbezeichnung der ärztlichen Person und Anschrift der Praxis oder der Klinik einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme (§ 2 Abs. 1 AMVV) müssen auf dem Rezept angegeben werden.
  5. Höchstmengen: Die Höchstmengen nach § 2 Abs. 1 BtMVV müssen eingehalten werden (vgl. Abschnitt „Ab wann muss bei Cannabisverordnungen das „Höchstmengen-A“ auf das BtM-Rezept?“). Bei Überschreitung muss die ärztliche Person dieses durch den Buchstaben „A“ kenntlich machen.
  6. Herstellung: Die Substanz muss vor der Herstellung mindestens auf Identität geprüft werden. Die verordnete Rezeptur muss plausibel sein und es ist ein Herstellungsprotokoll anzufertigen. Die Herstellung muss in der BtM-Kartei entsprechend dokumentiert werden.


Apothekerin Dr. Verena Kirsch, DAZ-Autorin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Kommentar

von Limp am 09.03.2022 um 19:51 Uhr

Wenn es so ist,ist es gut.MfG

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