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24. März 2022
Ein neuer Entwurf zur Anpassung der Coronavirus-Testverordnung sieht vor, dass noch bis zum 31. Mai getestet und vergütet wird wie gehabt. Aber, mein liebes Tagebuch, die Pandemie wird am 1. Juni nicht vorüber sein. Wie geht es dann weiter mit dem Testen und Vergüten? Unsere Berufsvertretung ABDA hat sich bereits dazu geäußert: Sie plädiert für eine Verlängerung des Testangebots. Dies sei, so die ABDA in ihrer Stellungnahme, „angesichts des nach wie vor andauernden Infektionsgeschehens inhaltlich dringend erforderlich“, außerdem trage dies zur Planungssicherheit der testenden Leistungserbringer bei. Mein liebes Tagebuch, dem kann man nur zustimmen. In ihre Stellungnahme packt die ABDA auch einen dringenden Wunsch mit hinein: Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sollte „ein sachgerechtes und schlüssiges Gesamtkonzept für Tests, Impfungen und Zertifikate“ entwickeln. Und, klar, die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen ab Juni 2022 sollten zwischen allen Beteiligten abgestimmt werden. Die ABDA geht also weiter davon aus, dass nach wie vor Bedarf an Schutzimpfungen, Tests und digitalen Covid-19-Zertifikaten bestehen wird. Mein liebes Tagebuch, hoffen wir, dass diese Botschaft und dieser Wunsch im Bundesgesundheitsministerium ankommen.
Wie sieht es eigentlich mit den Apotheken-Plattformen aus? Stehen Sie auf einem rechtlich sicheren Fundament? Die Juristin Dr. Svenja Buckstegge hat sich auf dem ApothekenRechtTag der Interpharm mit Fragen rund um Apotheken-Plattformen befasst. So sieht sie beispielsweise, die Vergütung von Online-Plattformen als konfliktträchtig an. Bekanntlich gibt es hier unterschiedliche Modelle, zum Beispiel eine prozentuale Vergütung, es gibt aber auch feste Beträge bis hin zu einem pauschalen monatlichen Entgelt. Der Knackpunkt dabei ist, dass das Apothekengesetz festlegt, dass „Vereinbarungen, die sich am Umsatz oder Gewinn der Apotheke orientieren, unzulässig sind“. Infrage gestellt wird grundsätzlich auch das Geschäftsmodell der Plattform durch das Makelverbot, wonach es „für Dritte unzulässig ist, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und für sich oder andere einen Vorteil anzunehmen oder zu gewähren“. Außerdem dürfen Plattformen gegenüber Kunden nicht den Eindruck vermitteln, selbst Arzneimittel abzugeben oder zu beraten. Und natürlich dürfen sie schon gar nicht damit werben, eine Apotheke zu sein. Die Juristin befasste sich auch mit dem Botendienst der Apotheken. Strittig sei die Frage, Fremdpersonal bei Bodendiensten einzusetzen. Mein liebes Tagebuch, gut möglich, dass Plattformen und Apotheken in manchen Punkten noch nachbessern müssen.
3 Kommentare
Kürzung
von Dr. Radman am 27.03.2022 um 11:52 Uhr
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AW: Kürzung
von Gert Müller am 27.03.2022 um 12:17 Uhr
Test
von Ulrich Ströh am 27.03.2022 um 11:05 Uhr
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