„Zur Kennzeichnung eines Arzneiverordnungsblattes als Verordnung zur künstlichen Befruchtung wird in die erste Abrechnungszeile des Apothekenfeldes das Sonderkennzeichen 09999643 mit dem Betrag „0“ im Feld „Taxe“ und „1“ im Feld „Faktor“ eingetragen. Nachfolgend sind die PZN der abzurechnenden Arzneimittel mit der entsprechenden Menge und dem Betrag einzutragen, der mit der Krankenkasse abzurechnen ist. Dies ist entweder 50 Prozent vom maßgeblichen Apothekenverkaufspreises oder 50 Prozent vom Festbetrag, wenn der Apothekenverkaufspreis größer als der Festbetrag ist. Besteht in diesem Fall ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V zum Ausgleich der Mehrkosten über dem Festbetrag, ist 50 Prozent vom Festbetrag plus Betrag der Mehrkosten (= Differenz AVK – FB) anzugeben. […] Das Feld „Zuzahlung“ wird mit Null „0“ gefüllt. […]“
Magnesium
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