Vereinbarungen über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf werden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) der jeweiligen Bundesländer und den Krankenkassen getroffen. Diese werden im Gegensatz zu anderen Arzneimittellieferverträgen auf den Internetseiten der KVen veröffentlicht. In Anlagen zu diesen Vereinbarungen findet man Sachverzeichnisse, in denen die Artikel oder Artikelgruppen gelistet sind, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden können.
Doch auch mithilfe dieser Unterlagen ist es manchmal schwierig, eine Retaxierung einer Sprechstundenbedarfsverordnung zu verstehen. So wie im folgenden Fall, der beim DeutschenApothekenPortal gelandet ist: Eine Apotheke hat eine Retaxierung der AOK Rheinland-Pfalz einer SSB-Verordnung über „4 OP Betaisodona Salbe 25 g N1 PZN 03930478“ erhalten, die sie nicht nachvollziehen kann. Der Arzt habe sogar das früher häufiger verwendete Ausrufezeichen gesetzt, um kenntlich zu machen, dass er vier Salbentuben, für jedes Behandlungszimmer eine, benötige, heißt es. Abgerechnet wurde viermal die verordnete PZN zum Gesamt-VK von 30,24 Euro.
Als Retaxierungsgrund nannte die Kasse einen falschen Preis und kürzte die Bezahlung um 12,25 Euro.
2 Kommentare
Klinikpackung kein Sprechstundenbedarf
von Sonja Kirchner am 22.05.2022 um 13:46 Uhr
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Kulanz
von Michael Reinhold am 19.05.2022 um 7:06 Uhr
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