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Novelle der Preisangabenverordnung
NRW und Bayern: Ausnahmen zur Grundpreisangabe bleiben bestehen
Bundeswirtschaftsministerium: Landesbehörden prüfen im Einzelfall
Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt auf Nachfrage der DAZ, dass die neue Formulierung der Ausnahmen in § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV die Lage nicht ändere. „Die aufgeführten (Regel-)Beispiele dienen nur der Klarstellung für bestimmte Betriebe und sind nicht abschließend („insbesondere“)“. Ob einzelne Apotheken unter die betriebsbezogene Ausnahmevorschrift fallen, sei somit weiterhin im Einzelfall zu prüfen. „Diese Einzelfallprüfung übernehmen die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder, die auch eigene Vollzugshinweise erlassen können. Für Apotheken ändert sich ab dem 28.05.2022 an der rechtlichen Bewertung somit nichts“.
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Timo Kieser weist gegenüber der DAZ darauf hin, dass diese Ausnahme in NRW und Bayern zwar dazu führt, dass bei einer Nichtauszeichnung mit den Grundpreisen im Verkaufsraum und Einhaltung der weiteren Voraussetzungen keine behördlichen Verfahren beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden können. Die Grundpreisangabenpflicht bleibe aber in jedem Fall bei Werbemaßnahmen bestehen, etwa bei Flyern, Internetauftritten, Click&Collect-Angeboten etc.
Mögliches Problem: Wettbewerbsrechtliche Verfahren
Kieser weist aber auf mögliche wettbewerbsrechtliche Schwierigkeiten hin. Grundsätzlich seien Verstöße gegen die Preisangabenverordnung Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG. Die Wettbewerbsgerichte beurteilten den Sachverhalt regelmäßig selbst – und dabei könnten sie auch von der behördlichen Beurteilung abweichen. Argumentieren könnte man zwar, ob eine „spürbare Beeinträchtigung“ von Mitbewerbern/Verbrauchern vorliege, wenn die Behörde in ihren Vollzugsregeln dargestellt habe, dass sie keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht. Apotheken, die ein wettbewerbsrechtliches Verfahren verhindern wollen, sollte aus seiner Sicht daher grundsätzlich die Grundpreise auch in der Offizin angeben.
Und was ist sonst neu?
Neue Regeln enthält die neue Preisangabenverordnung im Übrigen auch für die Preisangabe bei Schaufensterware. Die Novelle stellt klar, dass die Preisangabe bei Schaufensterwerbung dann erforderlich ist, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. Dies ist dann der Fall, wenn Verbraucher:innen die präsentierte Ware ohne eine zwingende fachliche Beratung erwerben können. Die Norm ist allerdings auslegungsbedürftig. Vorsorglich empfiehlt die Apothekerkammer Bayern hier, bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten im Zweifelsfall generell die Preisangabenpflicht nach der Verordnung umzusetzen.
Wichtig für Apotheken ist zudem auch die neue Regelung bei Preissenkungen. Wer mit Preisermäßigungen wirbt, hat demnach den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung erhoben wurde. Dies ist insbesondere bei Anzeigen, Flyern oder Internetwerbung rechtzeitig zu berücksichtigen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Preisauszeichnungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
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Ergänzung der Redaktion am 27.Mai 2022: Vollzugshinweise, wie die hier genannten in NRW und Bayern, gibt es auch in Baden-Württemberg. Wer sicher gehen will, sollte die Informationen seiner Kammer zur neuen Preisangabenverordnung beachten.
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