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Noventi wiederholt Angebot
„Zug-um-Zug-Abtretung“ soll mehr Sicherheit für Apotheken bringen
Das Apothekenrechenzentrum Noventi bietet seinen Kunden seit Februar 2021 eine Zusatzvereinbarung. Noventi hat damit auf die Verunsicherung im Markt nach der AvP-Insolvenz reagiert und die Forderungsabtretung als „Zug-um-Zug-Abtretung“ gestaltet. Offenbar haben viele Kunden die Vereinbarung nicht unterzeichnet, obwohl sie dadurch mehr Sicherheit erhalten sollen. Darum wendet sich Noventi nun mit neuen Schreiben in gleicher Sache an die Apotheken.
Nach der Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP hält die Verunsicherung im Markt an. Seitdem sind alle Apothekenrechenzentren mehr als je zuvor gefordert, für Vertrauen zu sorgen. Der Marktführer Noventi hatte darauf im Februar 2021 mit der Ankündigung reagiert, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Das Ziel der Änderung war und ist, die Forderungsabtretung für die Apotheken vorteilhafter zu regeln.
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Dazu hatte Noventi an die Kunden geschrieben und sie aufgefordert, den neuen Bedingungen zuzustimmen. Offenbar haben viele Kunden dies bisher nicht getan. Denn Noventi wendet sich nun erneut mit einem Anschreiben in der gleichen Angelegenheit an die Kunden. Darin heißt es, die neue Zusendung sei wortgleich mit derjenigen vom Februar 2021. Damals seien viele Vereinbarungen gar nicht oder fehlerhaft zurückgesendet worden. Darum sende Noventi die Zusatzvereinbarung nochmals und bitte um Bestätigung auf dem Postweg.
Abtretung soll erst bei Auszahlung wirksam werden
Zum Hintergrund heißt es in dem Schreiben, Noventi ergreife die Initiative und setze zusätzliche Sicherungen für die Apotheken um. Zum Inhalt der Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen schreibt Noventi, die Abtretung der vorgelegten Forderungen werde erst dann vollzogen, „wenn Sie auch die von uns geschuldete Auszahlung für die vorgelegte Forderung erhalten haben.“ Weiter heißt es dort: „Sie bleiben solange Inhaber der vorgelegten Forderungen, bis Sie die dafür vereinbarten Auszahlungen von uns erhalten haben.“ Noventi bezeichnet diesen Ablauf als „Zug-um-Zug-Abtretung“.
Inspiriert von der Diskussion um AvP
Den Hintergrund für diese Zusatzvereinbarung bildet offenbar die seit der AvP-Insolvenz andauernde Diskussion, welche Vertragsbedingungen die Abrechnungsgelder optimal absichern. Dabei sind Forderungsabtretungen in die Kritik geraten, weil das Rechenzentrum damit zum Eigentümer der Forderungen gegen die Krankenkassen wird.
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Dies gilt als ein wichtiger Grund, weshalb die meisten AvP-Kunden keine Aussonderungsrechte an der Vermögensmasse von AvP erhalten haben. Daher verweisen andere Rechenzentren darauf, dass die Apotheken bei ihnen keine Forderungen abtreten müssen und dies auch früher nicht mussten. Noventi blieb dagegen bei den dort praktizierten Forderungsabtretungen, bietet aber seit Februar 2021 die besagte Zusatzvereinbarung. Dies ist offenbar durch die Erfahrungen mit dem AvP-Insolvenzverfahren inspiriert.
Denn im Januar 2021 hatte AvP-Insolvenzverwalter Jan-Phillip Hoos Aussonderungsrechte für eine kleine Gruppe von AvP-Kunden gewährt. Dies betraf Kunden, mit denen AvP eine bedingte Abtretung vereinbart hatte, die erst im Gegenzug zur Zahlung durch die Krankenkasse wirksam wird. Eine solche bedingte Abtretung enthält auch die im Februar 2021 vorgelegte Zusatzvereinbarung von Noventi. Wirksam ist sie aber wohl nur für Kunden, die ihr ausdrücklich zustimmen.
Douglas sieht Lücke geschlossen
Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen hat daraufhin den Apothekenrechtsexperten Dr. Morton Douglas um seine rechtliche Einschätzung zu dieser Zusatzvereinbarung gebeten. In einem Schreiben von Douglas, das der DAZ vorliegt, erklärt er, entscheidend sei, dass die Abtretung faktisch erst dann endgültig erfolge, wenn die Auszahlung des Betrages erfolgt.
Damit werde das Gap, das bei AvP bestand, geschlossen. Douglas folgert: „Der Apotheker bliebt so lange Inhaber der Forderung, bis er das Geld erhalten hat.“ Douglas erklärt auch, warum die Abtretung „im Voraus“ sinnvoll sein könne, obwohl sie unter einer aufschiebenden Bedingung stattfinde. Das solle nach seinem Verständnis sicherstellen, dass die Apotheke nicht mehrfach über die Forderung verfügt.
Douglas folgert, mit der Zusatzvereinbarung sei das Risiko, das sich bei AvP verwirklicht habe, „weitestgehend ausgeschlossen“. Es verbleibe das allgemeine Insolvenzrisiko, nach dem Rechtshandlungen angefochten werden können, wenn ein Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte.
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