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Eventuell manueller Abruf nötig
Die E-Rezept-Quittung – worauf müssen Apotheken achten?
Wer eine elektronische Verordnung abrechen möchte, benötigt dafür neben dem E-Rezept und dem Dispensierdatensatz zusätzlich eine sogenannte E-Rezept-Quittung. Wozu sie da ist und welche Stolperfalle droht, erfahren Sie hier.
Rund 43.000 E-Rezepte haben Apotheken hierzulande bereits abgerechnet, wie die ABDA gestern in ihrem Newsroom informierte. Eingelöst sind laut TI-Dashboard der Gematik aktuell knapp 87.000 elektronische Verordnungen. Doch die Verteilung auf die rund 18.300 Offizinen hierzulande ist sehr ungleichmäßig: Während manche Betriebe inzwischen recht routiniert im Umgang mit dem E-Rezept sein dürfen, haben andere noch gar kein solches beliefert.
Mit Blick auf den Pflichtstart für die Apotheken am 1. September ist der Wunsch nach Information bei vielen groß. Zwar dürfte der Standardprozess zumeist keine große Hürde darstellen – doch was ist, wenn Sonderfälle auftauchen? Erst kürzlich hatte die DAZ darüber berichtet, in welchen Fällen Apotheken E-Rezepte heilen dürfen und was sie tun können, wenn die Praxis den Zuzahlungsstatus falsch angegeben hat.
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Ein anderes Thema, das vor allem Inhaberinnen und Inhaber beschäftigt, ist die Abrechnung. Damit die Krankenkassen für die abgegebenen Arzneimittel zahlen, muss die Apotheke zusammen mit dem vom Arzt signierten E-Rezept und dem von der Apotheke abgezeichneten Dispensierdatensatz auch eine sogenannte E-Rezept-Quittung einreichen. Weshalb es wichtig ist, diese zeitnah nach der Abgabe im E-Rezept-Fachdienst abzurufen, erläutert die Gematik auf DAZ-Anfrage.
Der Ablauf
Grundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Rezepte ab Ausstellungsdatum 28 Tage lang zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beliefert werden dürfen. Danach können sie noch rund zwei Monate wie Privatrezepte behandelt werden, die Abgabe des verordneten Medikaments ist dann auf Selbstzahlerbasis möglich. „Hier ändert sich durch das E-Rezept nichts“, bestätigt die Gematik.
Bekommt die Apotheke vom Patienten ein E-Rezept zugewiesen und ruft dieses im Fachdienst ab, wird es bis zur Übermittlung an das Rechenzentrum im Warenwirtschaftssystem gespeichert. Anders als von manchen Kolleginnen und Kollegen angenommen, existiert laut Gematik keine vertragliche Regelung, innerhalb welches Zeitraums nach Annahme der elektronischen Verordnung diese von der Apotheke signiert werden muss. Es ist also durchaus möglich, ein E-Rezept anzunehmen und dem Patienten das Medikament erst später auszuhändigen, ohne dass zum Beispiel ein zweiwöchiger Urlaub in der Zwischenzeit ein Problem darstellt.
Folglich besteht auch die Option, noch bei Abholung das Präparat zu tauschen, etwa weil der Patient einen anderen Rabattpartner wünscht als die Apotheke zunächst herausgesucht hat. Auch wenn ein Arzneimittel gar nicht abgeholt wird – oft genug finden sich solche Fälle im Abholerregal –, kann der Vorgang einfach abgebrochen und das E-Rezept zurückgegeben oder gelöscht werden.
Frist beginnt bei Abholung
Erst wenn das Arzneimittel die Apotheke verlässt, beginnt die Uhr zu ticken: Dann muss das pharmazeutische Personal das E-Rezept als „quittiert“ kennzeichnen. Die Dispensierdaten werden an den Fachdienst übermittelt, der wiederum eine zugehörige Quittung erstellt. Diese Quittung bescheinigt, vereinfach gesagt, dass das E-Rezept aus technischer Sicht korrekt beliefert wurde. Vor fachlichen Retaxationen schützt sie allerdings nicht. „Die Quittung muss laut Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V bis zum Ende des nächsten Werktags nach Abgabe des Medikaments vom Fachdienst abgerufen werden“, betont die Gematik auf DAZ-Anfrage. „Der fristgerechte Abruf der Quittung ist notwendig für die Erstattung bei der Krankenkasse.“
Was tun bei verpasster Frist?
Und was passiert, wenn die Apotheke die Quittung nicht bis zum Ende des auf den Tag der Abgabe folgenden Werktags abruft? Rein technisch sei es möglich, dies auch zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, erläutert die Gematik. Allerdings entspreche das nicht den Vorgaben in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband. Darin sei lediglich für den Fall, dass ein Abruf wegen einer technischen Störung nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen – dann dürfe der Abruf auch später erfolgen.
Ob der Abruf der E-Rezept-Quittungen tatsächlich jedes Mal manuell erfolgen muss, kommt übrigens auf den Apotheken-Softwarehersteller an. „Wir haben bereits Systeme gesehen, bei denen es automatisiert abläuft“, schreibt die Gematik. „Das ist abhängig von der Umsetzung des AVS.“
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