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Hilfsmittelversorgung
Kostenvoranschläge ab 1. Februar nur noch elektronisch
Ab dem 1. Februar müssen Kostenvoranschläge für Hilfsmittel zwingend elektronisch eingereicht werden. Kassen und Leistungserbringer haben dies bereits im Herbst 2019 in ihren Rahmenempfehlungen vereinbart – mit einer dreijährigen Umsetzungsfrist, die am 31. Januar 2023 abläuft.
Einige Kassen akzeptieren bereits jetzt nur noch elektronische Kostenvoranschläge. So nimmt beispielsweise die DAK seit 1. Juli 2022 kein Papier mehr entgegen, wenn es um die Kostenübernahme von Hilfsmitteln geht. Ab dem 1. Februar ist der elektronische Kostenvoranschlag dann bei allen Kostenträgern obligatorisch. Festgelegt ist das in den „Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 127 Absatz 9 SGB V vom 19.11.2019“. Die Leistungserbringer verpflichten sich, maximal drei Jahre nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlung Kostenvoranschläge nur noch elektronisch abzugeben, heißt es dort. Nachdem der Vertrag am 1. Februar 2020 in Kraft getreten war, läuft diese Umsetzungsfrist nun aus. Die Kassen mussten auch tätig werden und eine offene Schnittstelle für die Abwicklung eines elektronischen Kostenvoranschlags zur Verfügung stellen, für den sich Dienstleister zulassen lassen können.
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Literaturtipp
Durchblick im Hilfsmittel-Dschungel
Laut einer Mitteilung des Bayerischen Apothekerverbandes (BAV) aus dem Dezember 2022 reichen zumindest in Bayern noch viele Apotheken Kostenvoranschläge rein analog oder auch zweigleisig ein. Der Verband beruft sich dabei auf Informationen der dortigen AOK. Die Kasse wollte dem Schreiben zufolge auf diese Apotheken zugehen und sie über die Vorteile des elektronischen Verfahrens und das Ende der Papieranträge aufklären.
Der BAV weist in diesem Zusammenhang auf den eKV-Dialog von Noventi als ein mögliches Tool hin. Die Anwendung sei in enger Abstimmung mit den Apothekerverbänden in Bayern und Baden-Württemberg entwickelt worden und auch für Apotheken nutzbar, die sonst keine Geschäftsbeziehungen zu Noventi haben, also nicht über die VSA abrechnen und auch keine Warenwirtschaft von Awinta nutzen, heißt es. Fast alle Kassen können dem BAV zufolge darüber abgewickelt werden, eine Lösung für die fehlenden sei in Arbeit. Laut Noventi ist auch kein separater Vertrag mit einem technischen Dienstleister der Krankenkassen notwendig – die Anmeldung übernehme Noventi für die Apotheken, wird auf der Webseite versprochen.
Kosten pro Antrag plus Grundgebühr
Auch wenn die elektronischen Kostenvoranschläge vielleicht an der einen oder anderen Stelle Aufwand ersparen, lukrativer wird die Sache damit nicht. Denn die dahinterstehenden Dienstleister verlangen natürlich Gebühren. So wird beispielsweise bei der Firma Medicomp, mit der die DAK zusammenarbeitet, eine monatliche Grundgebühr von 10,20 Euro fällig. Hinzu kommt eine Gebühr von derzeit 0,50 Euro je genehmigtem Kostenvoranschlag oder erhaltenem Auftrag, der über das Portal elektronisch übermittelt wurde. Da tröstet auch die Tatsache, dass der aktuelle Vertrag eine weitestgehende Genehmigungsfreiheit vorsieht, nicht wirklich. Eher ist das Gegenteil der Fall. Die monatliche Grundgebühr fällt schließlich auch an, wenn nichts abgerechnet wird.
3 Kommentare
Erleichterung?
von Stefan Haydn am 05.01.2023 um 19:46 Uhr
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AW: Erleichterung
von Andrea Neuhann am 06.01.2023 um 17:46 Uhr
Wer ist so doof ?
von ratatosk am 05.01.2023 um 18:40 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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