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DAZ-Tipp
Warum eine gesetzliche Rente auch für Approbierte sinnvoll sein kann
Über die gesetzliche Rentenversicherung machen sich die meisten Apotheker:innen keine Gedanken. Sind sie doch über ihre Versorgungswerke rentenversichert, wo ja auch die Altersbezüge oft noch etwas üppiger ausfallen als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sollten sich gesetzlich krankenversicherte Apotheker:innen unbedingt mit der gesetzlichen Rente befassen, weil es ihnen unter Umständen im Alter bares Geld spart.
Apotheker:innen, sofern sie nicht völlig berufsfremd tätig oder verbeamtet sind, beziehen im Regelfall ihre Altersrente von den berufsständischen Versorgungswerken. Für Approbierte, die gesetzlich krankenversichert sind und dies auch im Alter bleiben wollen, kann es sich aber trotzdem lohnen, zusätzlich Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Das Zauberwort heißt Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Das ist, auch wenn es vielleicht danach klingt, keine eigene Versicherung, sondern ein Status innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.
Freiwillig oder pflichtversichert in der GKV?
Wer den Großteil seines Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war und damit die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt – dafür muss neun Zehntel der zweiten Hälfte des Arbeitslebens eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden haben – und gleichzeitig eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt und einen Rentenanspruch hat, ist pflichtversichert in der KVdR. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, also nicht oder nicht ausreichend lange in der GKV versichert war und keinen Rentenanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat, kann sich bei Renteneintritt nur freiwillig in der GKV versichern oder privat. Anders als bei Erwerbstätigen ist bei Rentenbeziehern also nicht die Höhe des Einkommens ausschlaggebend dafür, ob man freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied (KVdR) einer Krankenkasse ist.
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Von dem jeweiligen Status – pflichtversichert in der KVdR oder freiwillig versichert – hängt wiederum ab, welche Einkünfte als Grundlage für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden.
Unterschiedliche Grundlagen für die Beitragsbemessung
Apotheker, die in der KVdR sind, zahlen Beiträge auf ihre gesetzliche Rente (halber Beitragssatz), auf ihre Rente vom Versorgungswerk und andere Versorgungsbezüge, wie Betriebsrenten (voller Beitragssatz) sowie auf etwaiges Arbeitseinkommen (ermäßigter oder voller Beitragssatz). Auf alle anderen Einkünfte, zum Beispiel Kapitalerträge oder Mieteinnahmen, werden keine Beiträge fällig.
Für Apotheker ist noch wichtig, dass Versorgungswerke keinen separat ausgewiesenen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen – der ist in dem im Regelfall höheren Auszahlbetrag bereits enthalten. Daher zahlen Versorgungswerkrentner auf ihre Rente vom Versorgungswerk den vollen Beitragssatz.
Beiträge auf Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge
Bei Apothekern, die als Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, werden zusätzlich auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Renten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen (ermäßigter Beitragssatz). Der Beitrag kann also in Summe um einiges höher ausfallen.
Außerdem gibt es für freiwillig Versicherte eine Mindestbemessungsgrundlage. Sie liegt derzeit bei 1.132 Euro. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird dieser Betrag (abzüglich des Freibetrags) den Beiträgen zugrunde gelegt. Das heißt, man zahlt Beiträge, als ob man Einkünfte in Höhe von 1.132 Euro hätte, auch wenn tatsächlich weniger zur Verfügung steht.
Für wen die KVdR ein Thema sein könnte und wie man Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erwerben kann, lesen Sie in der aktuellen DAZ:
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