(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das verordnete Arzneimittel gegen ein lieferfähiges wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim pharmazeutischen Großhandel nach § 52b des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
6 Kommentare
Überschlagsrechnung
von Tom Dupke am 28.03.2023 um 19:59 Uhr
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Mal kurz nachgedacht
von Stefan Haydn am 28.03.2023 um 19:42 Uhr
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"Engpässe" hausgemacht
von Sabine Wegener am 28.03.2023 um 18:58 Uhr
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Bürokraten aller Länder vereinigt euch....
von Thomas B am 28.03.2023 um 17:47 Uhr
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Großhandelsabfrage
von Thomas Kreusch am 28.03.2023 um 14:32 Uhr
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Austauschen erleichtert?
von Andreas Kronsbein am 28.03.2023 um 12:55 Uhr
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