Praxistipps vom ApothekenRechtTag online

Diese Fallstricke lauern im Arbeitsrecht

Stuttgart - 18.04.2023, 07:00 Uhr

Claudia Mettang, Syndikusanwältin beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg, beim ApothekenRechtTag online 2023. (Foto: Moritz Hahn / DAV)

Claudia Mettang, Syndikusanwältin beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg, beim ApothekenRechtTag online 2023. (Foto: Moritz Hahn / DAV)


Im Arbeitsrecht lauern auch für Apotheken viele Fallstricke. Beim ApothekenRechtTag online gab Claudia Mettang, Syndikusanwältin beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg, praktische Tipps zu wichtigen Fragen. Dabei zeigte sich: Bei neuen Arbeitsverträgen sind viele neue Angaben nötig. Die Arbeitszeiterfassung dürfte dagegen für die meisten Apotheken keine Neuerung sein.

Mettang beklagte, dass das neue Nachweisgesetz für Arbeitsverträge diese Verträge „noch mehr aufgeplustert“ habe. Das Gesetz gilt seit dem 1. August 2022. Es musste aufgrund einer EU-Richtlinie von 2019 erlassen werden. Demnach müssen in neuen Arbeitsverträgen bestimmte Mindestinhalte schriftlich festgelegt sein. Anders als früher drohen bei jedem einzelnen Verstoß bis zu 2.000 Euro Bußgeld. Als neue Nachweispflichten nannte Mettang folgende Angaben:

  • das Enddatum bei Befristungen,
  • die Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes, falls diese besteht,
  • die Dauer der Probezeit,
  • die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
  • die Fälligkeit und Art der Auszahlung,
  • Ruhepausen und Ruhezeiten,
  • Einzelheiten zum Arbeiten auf Abruf,
  • die Fortbildung,
  • das Schriftformerfordernis bei Kündigungen,
  • Kündigungsfristen,
  • die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  • die Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung und
  • Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Einzelne Nachweise können durch den Verweis auf kollektivvertragliche Vereinbarungen wie den Bundesrahmentarifvertrag ersetzt werden.

Vorgehen bei Altverträgen

Altverträge, die schon vor dem 1. August 2022 bestanden, müssen nicht angepasst werden. Auf Verlangen der Beschäftigten müssen fehlende Angaben jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen ergänzt werden, bei manchen Angaben innerhalb eines Monats. Wenn bestehende Verträge geändert oder ergänzt werden, rät Mettang, sicherheitshalber alle neuen Regeln vollständig zu beachten. Alle diese Regelungen gelten auch für Minijobs. Mettang betonte, dass Minijobber – mit Ausnahme der Sonderregeln bei der Sozialversicherung – Beschäftigte wie alle anderen sind.

Neues zu Befristungen

Neue Regeln gibt es auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Probezeit muss in angemessenem Umfang zur Befristung stehen. Außerdem kann ein befristet Beschäftigter nach sechs Monaten den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis anzeigen und muss dann innerhalb eines Monats eine begründete Antwort erhalten.

(Foto: Moritz Hahn / DAV)

Arbeitszeiterfassung: „kein Stress“

Im Gegensatz zum neuen Nachweisgesetz sieht Mettang die Arbeitszeiterfassung für Apotheken ganz entspannt, obwohl das Thema derzeit besonders viele Fragen aufwerfe. Der deutsche Gesetzgeber habe dazu trotz einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2019 noch kein Gesetz erlassen. Doch aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden ohnehin aufgezeichnet werden. Dies gelte ab sofort, ohne Übergangsfrist. 

Für Apotheken sei dies aber üblicherweise kein Problem, weil die Arbeitszeit aufgrund der betrieblichen Erfordernisse ohnehin in Dienstplänen verzeichnet wird. Ganz anders sei dies in Büros, in denen die Beschäftigten nicht zu genau festgelegten Zeiten kommen und gehen. Allerdings müssten in den Dienstplänen der Apotheken getauschte Dienste, Überstunden und sonstige Änderungen eingetragen werden, damit die tatsächliche Arbeitszeit zu erkennen ist. Außerdem müsse der Arbeitgeber die Anwendung dieser Erfassung regelmäßig prüfen. Für die Form gebe es keine Vorgaben. Klassische Dienstpläne auf Papier seien möglich. Daher folgerte Mettang, dieses Thema sei „kein Stress“.

Online und vor Ort: Noch mehr INTERPHARM

Online geht es weiter am 21. April mit Apotheke & Wirtschaft. 

Zurück in Präsenz sind der Pharmazeutische Kongress und der PTAheute-Kongress, und zwar in Göttingen am 5. und 6. Mai. Happy Hour und Party sorgen dann auch für das richtige INTERPHARM-Gefühl. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!

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Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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