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Impfen in Apotheken
STIKO: COVID-19-Impfung in regulärem Impfkalender
Seit dem 8. April haben Apotheken kaum noch Möglichkeit, gegen COVID-19 zu impfen. Die Ständige Impfkommission erwägt derzeit jedoch regelmäßige Corona-Impfempfehlungen für Risikogruppen. Wann diese kommen könnten ist zwar noch unklar – aber für Apotheken wäre das Impfen gegen COVID-19 dann wieder interessant.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) berät derzeit „über die Überführung der COVID-19-Impfung in den regulären Impfkalender“. Das hat das Robert-Koch-Institut auf Anfrage gegenüber der DAZ bestätigt. Allerdings sei „noch nicht absehbar, wann die Empfehlungen fertiggestellt sein werden“. Denkbar ist, dass die COVID-19-Impfung wie die Grippeimpfung zu einer saisonalen Impfung wird.
Der STIKO-Vorsitzende, Thomas Mertens, hatte in einem am vergangenen Freitag in der „Rheinischen Post“ erschienenen Interview erklärt, man erwäge regelmäßige Corona-Impfempfehlungen für Risikogruppen. Es sei nun eine „wesentliche Aufgabe der STIKO zu klären, wer wann künftig geimpft, aufgefrischt werden sollte“, sagte Mertens. Die Empfehlungen sollen in die allgemeinen Impfempfehlungen integriert werden, das sei „auch Ausdruck einer Normalität“.
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Sollten diese Überlegungen umgesetzt werden, könnten die COVID-19-Impfungen auch für Apotheken wieder relevanter werden. Denn seit dem 8. April haben sie kaum noch Gelegenheit dazu. Seit diesem Tag gilt die Coronavirus-Impfverordnung nicht mehr, Impfungen werden nicht mehr vom Staat bezahlt, sondern sind Kassenleistung. Wer Anspruch darauf hat, bestimmt die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die auf den aktuellen STIKO-Empfehlungen basiert. Es geht dabei um Fragen des Alters, einer Vorerkrankung oder einer beruflichen Indikation. Enthalten sind darin allerdings nur Festlegungen zur COVID-19-Grundimmunisierung und zur 1. und 2. Auffrischung vorgesehen, der 2. Booster zudem nur für einen sehr eingeschränkten Personenkreis. Zwar dürften sich impfende Apotheken auch zuvor an den STIKO-Empfehlungen orientiert haben – allerdings hatte keine Krankenkasse ein Auge drauf, ob es möglicherweise schon eine vierte oder fünfte Impfung ist.
ABDA kritisiert Einschränkung
Das Bundesgesundheitsministerium will den Impfanspruch allerdings vorerst weiter gefasst bestehen lassen. Dafür hat es mit der am 5. April veröffentlichten „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19“ gesorgt. Demnach besteht ein Anspruch über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus, „wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird“. Dies gilt bis zum 29. Februar 2024 und soll eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens im Herbst und Winter verhindern.
Die ABDA hatte diese Einschränkung in einer Stellungnahme kritisiert. Dadurch könnten Apotheken die Impfansprüche nicht befriedigen und Patient:innen müssten wieder ausschließlich Arztpraxen aufsuchen.
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