Arzneimittelpreisverordnung

BMWK will „grundsätzliche Anpassungsbedarfe“ prüfen

Berlin - 08.12.2023, 17:00 Uhr

 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Foto: imago-images / Bernd Friedel

 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Foto: imago-images / Bernd Friedel


Tauschen Apotheken nicht verfügbare Arzneimittel nach den seit dem Sommer gesetzlich verstetigten Vorgaben aus, so erhalten sie dafür einen kümmerlichen Zuschlag von 50 Cent. Substituieren sie künftig nach den speziellen Vorgaben für Kinderarzneimittel der „Dringlichkeitsliste“, gibt es gar keinen Zuschlag. Das für die Arzneimittelpreisverordnung zuständige Wirtschaftsministerium will nun immerhin einen Anpassungsbedarf prüfen. Möglicherweise sogar über die 50 Cent hinaus?

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz ist auch am Freitag noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sein Inkrafttreten ist damit weiter abzuwarten. Das ist auch für Apotheken relevant: Denn das Gesetz sieht eine erneute Änderung in der für die Arzneimittelversorgung zentralen sozialrechtlichen Norm vor, dem § 129 Sozialgesetzbuch V. Nachdem diesem Paragrafen bereits mit dem Engpassgesetz (ALBVVG) zum 1. August dieses Jahres ein neuer Absatz 2a zugefügt wurde, der die Austauschmöglichkeiten im Fall der Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln regelt, soll es nun einen weiteren neuen Absatz geben. In dem neuen § 129 Abs. 2b SGB V geht es speziell um Kinderarzneimittel, die auf der „Dringlichkeitsliste“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stehen. Bei diesen Arzneimitteln soll es Apotheken künftig möglich sein, gegen ein wirkstoffgleiches selbst hergestelltes Arzneimittel oder Fertigarzneimittel auch in einer anderen Darreichungsform auszutauschen – ohne Rücksprache mit dem Arzt. Retaxieren dürfen die Kassen in diesen Fällen nicht. Diese weitergehenden Möglichkeiten hätte sich die ABDA auch schon bei den allgemeinen Austauschregeln gewünscht. Ob sie bei den Kinderarzneimitteln eine wirkliche Hilfe sein werden, bleibt abzuwarten - manche:r mag es bezweifeln.

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Klar ist aber schon jetzt: Für den Austausch von Kinderarzneimitteln nach dem neuen Absatz 2b wird es nicht einmal die 50 Cent Zuschlag geben, die sonst im Fall von Engpässen vorgesehen sind. Ob vergessen oder für unnötig befunden: Die Arzneimittelpreisverordnung wurde mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz nicht angepackt. 

Bei „künftiger Änderung“ soll Anpassungsbedarf geprüft werden

Die DAZ hatte bereits vergangene Woche im Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem für die Arzneimittelpreisverordnung federführend zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nachgefragt, ob eine Nachbesserung geplant ist. Das BMG hatte aufs BMWK verwiesen – und letzteres bestätigt nun, wie schon zuvor das BMG, dass es die 50 Cent aktuell nur für den Austausch eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Abs. 2a SGB V gibt. Es räumt ein, dass es federführend für die Arzneimittelpreisverordnung zuständig ist. Und der Sprecher macht zumindest etwas Hoffnung, die sogar über die 50 Cent hinausgehen könnte: „Das BMWK wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer künftigen Änderung der AMPreisV grundsätzliche Anpassungsbedarfe prüfen.“ Grundsätzliche Anpassungsbedarfe sieht auch die Apothekerschaft an verschiedenen Stellen. Immerhin lässt sich konstatieren, dass das Ministerium die Apothekenzuschläge jetzt auf dem Schirm hat. Allerdings lässt die Aussage nicht erahnen, welchen Zeithorizont sich die Ministerien für etwaige Anpassungen vorstellen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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